Erstmalige Abgabe einh.+ges. Feststellungserklärung als Selbstanzeige
Fragestellung
Wohn – und Geschäftshaus stand zu 100 % im Eigentum der verwitweten C.
Nutzung (ca.)
1/3 eigene Wohnzwecke
1/3 unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an die Tochter D und deren Ehemann H
1/3 Vermietung an die K-GmbH (Gesellschafter Geschäftsführer ist H, also der Schwiegersohn).
Bezüglich der Einkünfte aus der Vermietung an die K-GmbH wurden von C bis zum Jahr 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Ab dem Jahr 2004 lag das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag und C hatte seit dem eine Nichtveranlagungsbescheinigung.
Im September 2009 verstarb C.
Erben waren der Sohn R und die Tochter D.
Die Mieteinnahmen von der K-GmbH flossen unverändert bis einschl. zum Jahr 2015 weiter auf das bisherige Konto der verstorbenen C- das nun auf die Erbengemeinschaft lautete.
Von der Erbengemeinschaft wurde bis zum heutigen Tag keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt eingereicht.
Auf Grund der Tatsache, dass bereits die verstorbene Mutter seit Jahren auf Grund der NV Bescheinigung keine Steuererklärung mehr abgegeben hatte ging dieser Sachverhalt schlichtweg unter. Auch von Seiten des Finanzamtes kam hierzu keinerlei Anfrage bzw. keine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung.
Sowohl der Sohn R und die Tochter D haben Einkommensteuererklärungen bis einschl. 2015 beim Finanzamt eingereicht und wurden bestandskräftig veranlagt.
Im Zuge der Erbauseinandersetzung im Jahr 2017 ist den Beteiligten erstmals aufgefallen, dass sie in der Vergangenheit ab dem Jahr 2009 ihre Steuererklärungspflicht verletzt haben.
Es ist nun vorgesehen, dass für die Erbengemeinschaft R und D einheitliche und gesonderte Feststellungserklärungen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem Jahr 2009 bis 2015 abgegeben werden, die vom Finanzamt als Selbstanzeige gewertet werden dürften.
Folgende Fragen:
Ist dieses Vorgehen so korrekt?
Muss über die nachträgliche Abgabe der (vollständigen) einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärungen 2009-2015 etwas unternommen werden?
Müssen insbesondere die Einkommensteuererklärungen separat berichtigt werden, oder genügt der Grundlagenbescheid?
Muss hinsichtlich einer etwaigen Straffreiheit etwas beachtet werden im Hinblick auf die Erklärungsabgabe?
Vielen Dank!
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Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrter Ratsuchender, zunächst verweise ich auf meine allg. Mandatsbearbeitungsbedingungen gemäß der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung: https://www.yourxpert.de/account/profile Ihr Vorgehen ist m.E. korrekt von Ihnen geplant. Sie haben mir nicht die Einnahmenhöhe mitgeteilt, um die es in diesem Fall geht. Neben der Abgabe der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärungen für die Erbengemeinschaft sollten Sie bitte berichtigte Einkommensteuererklärungen für alle Jahre ab 2009 abgeben (Rechtsgrundlage: § 153 Abs. 1 Abgabenordnung). Bitte denken Sie daran für das Jahr 2016 eine Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft abzugeben und die V&V Einnahmen daraus in Ihren Einkommensteuererklärungen 2016 zu erfassen. Die Einkommensteuererklärungen werden wie oben angegeben separat berichtigt. Berichtigungsvorschrift für die Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2009 ist § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (Abgabenordnung), da der Feststellungsbescheid der Erbengemeinschaft Grundlagenwirkung für Ihre Einkommensteuerbescheide hat. Die Selbstanzeige (§ 371 Abgabenordnung) sollten Sie deutlich als solche kennzeichnen und tatsächlich ALLE steuerrelevanten Sachverhalte aufdecken und berichtigen, die möglicherweise nicht oder falsch innerhalb des Betrachtungszeitraums erklärt worden sind. Andernfalls ist eine Selbstanzeige unvollständig und unwirksam. Eine Selbstanzeige ist auch nur dann wirksam, wenn alle hinterzogenen Steuern nebst Zinsen von Ihnen nach der Selbstanzeige entrichtet werden. Sorgen Sie daher für verfügbare Liquidität, um die Steuernachzahlungen und Zinsansprüche zu begleichen. Daher empfehle ich Ihnen, einen auf Selbstanzeigen spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht aufzusuchen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Ihr Steuerberater
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