Erbrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Experte,sehr geehrte Expertin,
Mein Bruder(67) und ich (69)besitzen zusammen eine Doppelhaushälfte, die vermietet ist. Er hat
2 erwachsene Kinder und ist von der Mutter der Kinder seit über 20 Jahren geschieden, jetzt
unverheiratet; ich bin ledig ohne Nachwuchs.
Zwischen meinem Bruder, mir und den Kindern besteht ein gutes Verhältnis, auch von den Kindern zu ihrer Mutter; mein Bruder und ich haben zur Mutter seit der Scheidung keinen Kontakt.
Aufgrund einiger Vorkommnisse sind mein Bruder und ich daran interessiert, dass meine Ex-Schwägerin von unserem Erbe ausgeschlossen wird.
Um Problemen vorzubeugen, möchte mein Bruder in seinem Testament festlegen, dass ein
Auseinandersetzungsverbot besteht für seine an die Kinder vererbte Haushälfte, sodass ich
nicht ohne meine Einwilligung zum Verkauf des Hauses gezwungen werden kann.
Der Zustand wie bisher mit Vermieten und die Miete aufteilen sollte möglichst beibehalten werden, den die Kinder werden dann von mir meinen Hausanteil erben.
Er möchte auch festlegen, sollte nach seinem Tod eines seiner Kinder ohne Nachkommen versterben, das überlebende Kind erbt und nicht seine Exfrau. Auch sollte sie,- ihr neuer Ehemann und ihre Brüder-, falls minderjährige Enkel erben, kein Vermögensgestaltungsrecht oder ein
Testamentvollstreckungsrecht erhalten.
Ist dieses Vorgehen rechtswirksam und sind dazu besondere Formulierungen notwendig?
Tritt die Regelung wirklich in Kraft, wenn z.B. beide Kinder das gesamte Vermögen von mir und meinem Bruder geerbt haben? Wenn dann nach einem längeren Zeitraum nach unserem Tod ein Kind ohne Nachkommen verstirbt, dann müßten unsere Testamente noch vorhanden sein und eine Kontrolle erfolgen, dass unser Wille auch durchgeführt wird.
Kann ich in meinem Testament diesbezüglich Bedingungen an die Kinder stellen?
Mit freundlichen Grüßen von D.G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen wie folgt zu beantworten:
Erben Ihres Bruders sind aus § 1924 BGB die Kinder des Bruders. Die Exfrau ist spätestens nach der Scheidung nicht mehr erbberechtigt und könnte allenfalls mittelbar als Erbin der gemeinsamen Kinder am Vermögen Ihres Bruders partizipieren.
Ein Ausschluss der Auseinandersetzung aus § 2044 BGB ist für einen Zeitraum von bis 30 Jahren nach dem Erbfall denkbar.
Ein entsprechender Ausschluss muss aber deutlich im Testament des Bruders formuliert werden.
Sie werden nicht gesetzlicher Erbe des Bruders werden, so dass Sie, außer Sie werden aufgrund des Testaments Erbe, in Bezug auf die Auseinandersetzung keine Rolle erhalten werden. Eine Auseinandersetzung wäre nur zwischen den Kindern des Erblassers vorzunehmen.
Sie könnten sich in Bezug auf das Haus eine Vorverkaufsrecht in das Grundbuch eintragen lassen, darüber hinaus auch ein lebenslanges Wohnrecht auf die gesamte Immobilie. So wären Sie zu Lebzeiten vor einem Verkauf durch die Erben Ihres Bruders geschützt.
Sollte eines der Kinder Ihres Bruders ohne Nachkommen sterben, so wäre hier in der Tat ein Erbrecht der Mutter aus § 1925 BGB gegeben. Dies kann Ihr Bruder durch Testament nicht wirksam ausschließen.
Den Erben des Bruders über den Tod hinaus Bestimmungen mit auf den Weg zu geben, wie über den Nachlass zu verfügen ist, ist schwierig.
Aus meiner Sicht könnte man die Kinder zu nicht befreiten Vorerben manchen und Nacherben einsetzen. Hier die Enkel Ihres Bruders oder Dritte. Somit wäre zumindest gesichert, dass die Mutter nicht von Ihren Kindern erbt.
Eine Testamentsvollstreckung und Vermögensgestaltungsrecht (nur denkbar, wenn Mutter Vormund der Enkel wäre) kann Ihr Bruder aber für die Zukunft nicht wirksam ausschließen.
Gleiches gilt in Ihrem Falle. Hier werden die Kinder Ihres Bruder sowohl aus Gesetz also auch aus Testament Ihre Erben und wären dann Eigentümer des gesamten Hauses.
Auch Sie könnten über eine Vor- und Nacherbenschaft nachdenken.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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die sich aufgrund der Antworten des Experten zur Nachbearbeitung ergaben und warte jetzt gespannt darauf.
Entgültige Beurteilung bei Abschluss meines Falles.
im notariellen Vertrag von 1975 für das Haus, das ich
zusammen mit meinem Bruder besitze, ist bereits ein Auseindersetzungsverbot zwischen uns, mit dem Vermerk " für immer"festgelegt und im Grundbuchamt
eingetragen.
Wenn mein Bruder testamentarisch für seine Kinder
das Auseinandersetzungsverbot festlegt, gilt das unter
diesen Umständen auch zwischen mir und den Kindern?
Sterbe ich zuerst, soll mein Bruder Erbe sein, seine Kinder erhalten Geldzuwendungen.
In einem Seminar für Erbrecht wurde von Anwälten empfohlen, immer einen Ersatzerben anzugeben, falls der Erbe das Erbe nicht antreten kann, welche Gründe
gibt es, dass ein Erbe sein Erbe nicht antreten kann?
Der Vorschlag, im Testament festzulegen, dass wenn ein Kind meines Bruders ohne Nachkommen verstirbt, dieses Erbe nicht an die Mutter des Kindes fallen soll, sondern an das überlebende Kind, wurde mir von einer Juristin vorgeschlagen.
Sollte ich oder mein Bruder diesen Passus ins Testament aufnehmen, gibt es einen Fall, wo dieser Passus zum Tragen kommt?
Ich möchte möglichst exakte Regelungen in meinem Testament schaffen, auch im Hinblick darauf, sollte ich einmal geistig nicht mehr in der Lage dazu sein.
Der Vorschlag mit Vor- und Nacherbenschaft gestaltet sich momentan schwierig, da mein Bruder noch keine Enkel hat und andere Verwandte viel älter sind als ich.
Mi freundlichen Grüßen von D. G.
Ihre Frage wurde hier leider übersehen, gerne nehme ich mich dieser aber an und werde zeitnah wieder auf Sie zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
ab Freitag 19.5. bin ich 1 Woche verreist, Sie können sich bis zum 26.5 mit der Antwort Zeit lassen.
Mir freundlichen Grüßen von D. Gobmeier
ich erlaube mir Ihre Nachfrage auf diesem Wege zu beantworten:
Ein Auseinandersetzungsverbot "für immer" ist aus § 2044 Abs. 2 BGB unwirksam. Hieran muss sich niemand halten.
Ein wirksames Auseindersetzungsverbot würde nur zwischen den Erben gelten, Sie werden kein gesetzlicher Erbe des Bruders, Sie können nur durch Testament Erbe werden. Werden Sie auf diesem Wege, so würde das Auseinandersetzungsverbot auch für Sie gelten.
Ersatzerben werden meist deswegen bestellt, wenn verhindert werden soll, dass der Nachlass nach Tod des Erben in die gesetzliche Erbfolge rutscht.
Gibt es Ersatzerben, so hat der Erblasser immer noch die Möglichkeit sein Vermögen nach seinem Willen zu verteilen, dass der eigentliche Erbe vorversterben sollte oder das Erbe ausschlägt.
Ihre Familiensituation erscheint mir sehr umfangreich, so dass Sie hier unbedingt anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen sollten, wenn Sie den Inhalt Ihres Testaments ausgestalten.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park