Einsicht in Ermittlungsakte
Fragestellung
Ich begehre Einsicht in eine Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem OLG Schleswig.
Benötigt wird ein Scan der Akte (pdf), in die Einsicht genommen werden kann.
Eine Vollmacht etc. wird natürlich erteilt
Das Aktenzeichen teile ich nach Auftragserteilung mit.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums. Mir wurde Ihr Angebot beziehungsweise Ihr Anliegen zur Bearbeitung zugesprochen.
Ich bitte Sie daher mir die beigefügte Vollmacht auszufüllen und unterschrieben an mich zurück zu senden, beziehungsweise diese hier hochzuladen.
Bitte geben Sie mir auch die Daten wie Ihren Namen, Ihre Anschrift und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft bekannt. Bitte teilen Sie mir noch mit, ob Sie Geschädigter oder Beschuldigter des Verfahrens sind.
Ihre persönlichen Daten werden selbstverständlich bei uns vertraulich behandelt.
Nach der Zusendung der Vollmacht werde ich ein Anschreiben an die Staatsanwaltschaft machen und die Akte zur Einsicht anfordern. Die Übersendugn der Akte kann je nach Staatsanwaltschaft ein paar Wochen dauern. Ich werde Sie jedoch schnellstmöglich informieren, wenn die Akte hier bei uns ist.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
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ich möchte Sie noch bitten die von mir hochgeladene Vollmacht zu unterschreiben und wieder hochzuladen. Ansonsten kann ich keine Akteneinsicht beantragen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
ich danke Ihnen für das Hochladen der Vollmacht. Damit werde ich dann die Akteneinsicht vornehmen. Ich werde mein diesbezügliches Anschreiben ebenfalls hier hochladen.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
ich habe die Akte am Freitag erhalten und werde Sie gleich im Anschluss hochladen. Ich bitte Sie die Daten aus der Akte entsprechend sorgfältig zu behandeln und Daten dritter Personen (bei meiner Prüfung habe ich keine persönlichen Daten Dritter gefunden und gehe davon aus, dass Ihnen auch die Schreiben wegen der berufsrechtlichen Angelegenheit der Steuerberaterkammer bekannt sind) nicht weiter zu geben.
MIt freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin