Einkommensteuererklärung
Fragestellung
Guten Morgen,
meine Arbeitgeber hat mir eine "Spesenbescheinigung zu Vorlage beim Finanzamt" erstellt:
....Sehr geehrte Frau........
wir bestätigen Ihnen, dass Sie seit .....2013 als Luftsicherheitsassistentin in unserem Unternehmen beschäftigt und dauerhaft am Frankfurter Flughafen, welches Ihnen Tätigkeitstätte ist, eingesetzt werden.
Sie waren in Jahr 2018 an 176 Tagen im Einsatz. Hierfür wurden Ihnen keine steuerfreien Verpflegungsaufwendungen vergütet.
MfG
...........................
Meine Steuerberaterin will nicht diese Schreiben akzeptieren, wo ich weiß meine Arbeitskollegen machen es bei Steuerklärung.
ich bin auch selbständig deswegen jetzt wird der Einkommensteuererklärung jetzt für Jahr 2018 gemacht. Natürlich sind die wieder mit die letzte Minute:-(
Die Steuerberaterin sagt wird konnten diese Schreiben von meine Arbeitgeber nicht nutzen weil:
"...Diese ist aber nicht richtig da ein Verflegungsmehraufwand bei einer ersten Tätigkeitsstätte nicht zulässig ist sonder nur bei Dienst/Geschäftsreisen angesetzt werden kann (etwa bei Vertretern oder ähnlichen)."
1. Meine Frage ist stimmt die Aussage von Steuerberater?
2. Darf ich es verwenden bei Steuererklärung?
3. Das erhöht um 800€ meine Einkommensteuer wenn es nicht verwendet wird.
4. Wenn ich verwenden kann, wie kann ich es argumentieren?
Vielenn Dank im Voraus
AZ
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Grundsätzlich können Sie Ihrer Steuerberaterin vertrauen. Denn Ihre Steuerberaterin hat kein Interesse daran, Unterlagen nicht einzureichen, die zu einer Steuererleichterung für Sie führen könnten. Ihre Steuerberaterin könnte sogar dafür haftbar gemacht werden, wenn sie solche Unterlagen nicht einreichen würde. Daher gehe ich davon aus, dass Ihre Steuerberaterin die Unterlagen sorgfältig geprüft hat und zu dem richtigen Schluss gekommen ist, dass Sie auf Grundlage der Bescheinigung des Arbeitgebers keinen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen können.
2. Diese Einschätzung Ihrer Steuerberaterin deckt sich auch mit meiner ersten Einschätzung:
Verpflegungsmehraufwand steht für die zusätzlichen Kosten, die eine Person zu tragen hat, weil sie sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann. Dieser beruflich bedingte Mehraufwand kann als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Absatz 4a EStG) geltend gemacht werden. Sie müssten sich daher beruflich bedingt außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufgehalten haben.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil vom 11.4.2019 (Az. VI R 12/17) konkrete Ausführungen zur ersten Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft gemacht und dabei festgestellt:
"Ein Arbeitnehmer, der auf einem Flughafen an wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, hat auf dem Flughafengelände seine erste (großräumige) Tätigkeitsstätte."
Gemäß der Bescheinigung des Arbeitgebers werden Sie dauerhaft am Flughafen Frankfurt eingesetzt, dies ist also Ihre erste Tätigkeitsstätte. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht außerhalb des Flughafens einsetzt, können Sie keinen Verpflegungsmehraufwand steuerlich absetzen.
3./4. Da dieses Thema wie oben beschrieben gerade erst im letzten Jahr von obersten Finanzgericht zu Ihren Ungunsten entschieden wurde, gibt es leider auch kaum eine Chance, sich dagegen erfolgreich zu wehren.
Ich bedauere sehr, Ihnen keine positivere Einschätzung geben zu können. Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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