Einkommenssteuersteuer-Relevanz von Umsatzsteuerzahlungen
Fragestellung
Guten Morgen,
ich musste 2017 für die Jahre 2014 bis 2017 eine Umsatzsteuernachzahlung machen. Dabei ging es um die Umsatzsteuer, die aufgrund meiner Beteiligung an Container-Geschäften der P&R Container GmbH (die inzwischen insolvent ist) entstanden ist. Mir war die Umsatzsteuerrelevanz bis dahin nicht bekannt.
Ich meldete die Umsatzsteuerrelevanz Mitte 2017 an die P&R Container GmbH und erhielt die Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von ca. 27.000€ am 10.12.2017 auf mein Konto überwiesen.
Nun sind zwei Fälle zu unterscheiden:
A) Umsatzsteuer für 2017
Die Umsatzsteuer habe ich wie üblich über Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt gemeldet. 5.600€ wurden noch im Dezember 2017, 1.900€ im Januar 2018 nach erfolgter Voranmeldung für Dezember 2017 eingezogen.
B) Umsatzsteuer für 2014 bis 2016
Ich meldete die Höhe der Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 sofort (am 11.12.2017) per Brief an das Finanzamt, das jedoch mit der Bearbeitung und den Einzug des Betrags bis 14.02.2018 brauchte.
Das Finanzamt verlangt nun, dass ich jene vollen 27.000€ in der Einkommenssteuererklärung 2017 als Einnahmen versteuere und in 2018 wieder als Ausgabe geltend mache. Aufgrund der Steuerprogression entsteht mir dadurch ein Verlust von 1000€. Außerdem muss ich rund 11.500€ Steuern vorstrecken.
Nun komme ich zu meinen Fragen: Ist diese Vorgehensweise üblich und korrekt?
Außerdem bitte ich um eine kurze Erläuterung Ihrer Antwort.
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
B. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn der Gewinn aus der Containerbeteiligung durch Einnahme-Überschssrechnung ermittelt wird, sind Umsatzsteuerzahlungen zum Abflusszeitpunkt (Zahlungszeitpunkt) zu erfassen. Somit ist die Zahlung eine Betriebsausgabe, die Erstattung eine Betriebseinnahme.
Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben dar, wenn dies innerhalb von 10 Tagen nach Ende des Jahres fällig sind und gezahlt werden, dann sind diese noch im abgelaufenen Jahr als Einnahme bzw, Ausgabe zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 i.V.m- Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies könnte gegebenenfalls bei der Zahlung im Januar der Fall sein.
Dies würde also nur die Januar-Zahlung betreffen, für den Rest der Umsatzsteuerzahlungen gilt das Abflussprinzip uneingeschränkt.
Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart (Bilanzierung) würde ein anderes Ergebnis erbringen, da die Umsatzsteuer dann jeweils als Forderung oder Verbindlichkeit zu erfassen wäre. Jedoch müssten dazu die Voraussetzungen (insbesondere die Anforderungen an die Buchführung) bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben. Es würde zudem gegebenenfalls ein gewinnerhöhender Übergangsgewinn entstehen und es würde eine Bindung für 3 Jahre an die Gewinnermittlungsart entstehen. Diese Frage kann nur bei Vorliegen ausführlicher Informationen geklärt werden, ich vermute jedoch, dass es selbst wenn es zulässig sein sollte aufgrund der Bindung und des Übergangsgewinns nicht sinnvoll für Sie ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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