Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich habe am 13.06.2018 meine Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2015/2016/2017 eingereicht! Diese Bearbeitung der Erklärungen wurde mir per Schreiben am 27.06 vom Finanzamt verweigert da die Schätzungsbescheide ihre Gültigkeit haben. Laut Aussage des Finanzamtes wäre eine Bearbeitung meiner Unterlagen bei vermuteter Nachzahlung möglich aber bei vermutetem Guthaben werden meine Unterlagen nicht berücksichtigt. Da in diesen Bescheiden ja auch die private Einkommenssteuer meiner Frau mit veranlagt ist und dies eine Menge Rückzahlung auf Grund unserer Behinderten Tochter beinhaltet, würde ich gerne von Ihnen wissen wie die Möglichkeiten sind dagegen vorzugehen bzw. ob dieser Bescheid so in der Form seine Gültigkeit hat? Des Weiteren wird von mir verlangt für mein vergangenes Gewerbe (ein Gewerbe mit einer Steuernummer) für jeden einzelnen Zweig meiner Tätigkeit, (es waren zwei verschiedene, einmal Handel und einmal Dienstleistung) eine einzelne EÜR zu erstellen. Dies ist mit meinem Abrechnungsprogramm aber gar nicht möglich und in meinen Augen auch völliger Schwachsinn denn ein Gewerbe ist ein Gewerbe. Meine Frage dazu, ist dieses Verlangen der einzelnen EÜR zulässig?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn bestandskräftige Bescheide vorliegen, ist eine Änderung nur noch möglich, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsnorm der Abgabenordnung vorliegen. DIes könnten beispielsweise neue Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen, sein. Andere neue Tatsachen werden nur berücksichtigt, wenn kein grobes Verschulden vorliegt.
Zu prüfen wäre somit, ob die geschätzten Bescheide bestandskräftig geworden sind, oder ob aufgrund von beispielsweise Problemen des Zugangs, einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung oder offensichtlicher Unrichtigkeit noch eine Änderung möglich ist.
Bei Schätzbescheiden sind diese Änderungsmöglichkeiten jedoch nach Ablauf der Einspruchsfrist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorhanden.
Wenn zwei Gewerbebetriebe vorliegen, ist auch für jeden Gewerbebetrieb eine eigene Gewinnermittlungen anzustellen. Dies ist auch für Sie von Vorteil, da der Gewerbesteuerfreibetrag bei zwei Gewerbetrieben doppelt zu gewähren ist.
Die Vorlage der EÜRs kann das Finanzamt aufgrund von Mitwirkungspflichten nach der Abgabenordnung von Ihnen verlangen, ab dem Veranlagungszeitraum 2017 auch in fast allen Fällen in elektronischer Form. Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt gegebenenfalls darauf verzichten, dies wäre jedoch eine Ermessensentscheidung. Hierzu sollten Sie Rücksprache mit dem veranlagenden Beamten nehmen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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