$ 168
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ist das Entfernen eines schon gesetzten Stahlrahmens in den vorschriebenen Maßen 150 x 150 cm durch den Grabnachbarn, nur weil dessen neu zu setzender Steinrahmen leicht über Maß war und nicht passte, ein Strafbestand im Sinne von § 168? Unser Rahmen wurde auf der benachbarten Wiese abgestellt.
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zu prüfen ist eine Strafbarkeit nach § 168 StGB.
Dieser lautet wie folgt:
"§ 168
Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar."
In Ihrem Fall kommt die Beschädigung einer Beisetzungsstätte nach § 168 II StGB in Betracht.
Eine Beisetzungsstätte ist ein Erdgrab. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt.
Die Beschädigung ist definiert als: " eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, der äußeren Erscheinung oder der Form einer Sache, durch welche die Brauchbarkeit einer Sache zu einem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird. "
Hier wird man wohl davon ausgehen können, dass die äußere Erscheinung des Grabes verletzt wurde; jedoch die Brauchbarkeit des Grabes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
So gibt es auch eine Entscheidung, die besagt, dass das Entfernen des Grabsteins keine Störung der Totenruhe ist. (Reichsgericht, Band 53, 441).
In Frage kommt aber eine Sachbeschädigung nach § 304 StGB.
Dieser lautet wie folgt:
"§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar."
Auch hier haben wir aber die gleiche Definition der Beschädigung, so dass auch hier die Strafbarkeit nach Absatz 1 ausscheiden dürfte.
Allerdings kommt § 304 II StGB in Betracht, denn allemal ist durch die Entfernung des Stahlrahmens das Erscheinungsbild des Grabes erheblich verändert. Durch das Wegstellen auf eine Wiese ist das auch nicht nur vorübergehend.
Eine Strafbarkeit nach § 304 II StGB ist daher gegeben.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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Ist das in einem Strafbestand auch erfasst?
Ansonsten Danke für die schnelle und umfassende Antwort!
mein Beileid.
Leider ist aber kein entsprechender Straftatbestand denkbar.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin