Deutscher Inkasso Dienst
Fragestellung
Mein Sohn hat Probleme mit dem Deutschen Inkasso Dienst. Der DID hat eine Forderung über 565 € (ist korrekt lt. Vollstreckungsbescheid) in der Schufa vermerkt. Zusätzlich kam auf einmal Post, dass mein Sohn 675 € zahlen soll. Die Inkassokosten waren auf einmal fast doppelt so hoch, wie im VB angegeben. Er hat die 565 € gezahlt und forderte den Erledigtvermerk an. Der DID weigert sich und hat jetzt sogar die 675 € in der Schufa eintragen lassen. Was können wir machen? Es kann doch nicht sein, dass ein Inkassounternehmen schlagartig andere Inkassokosten als im Mahn- und Vollstreckungsbescheid angbibt und diese dann auch noch frech in der Schufa einträgt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die Kosten für die Beitreibung einer Forderung durch ein Inkassobüro dürfen maximal so hoch sein, wie bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
Dies wären hier nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 258, 22 € brutto.
Rechnet man die Hauptforderung aus der Endabrechnung heraus, dann wird erkennbar, dass das Inkassounternehmen hier jedoch 297 € Gebühren geltend macht, was unzulässig ist.
Das Problem dabei ist, dass die Forderung, soweit vom Vollstreckungsbescheid umfasst, bereits rechtskräftig ist und daher nicht mehr angegriffen werden kann.
2. Die Rechnung des DID vom 11.06.2013 ist insgesamt unschlüssig.
Eine pauschale Abrechnung unter dem Punkt „Inkassovergütung“ mit 200 € ist nicht nachvollziehbar.
Insbesondere, da auch zusätzlich Anwaltsgebühren mit 37,21 € aufgeführt werden.
Auch die Vergleichsgebühr im Vollstreckungsbescheid über 132,50 € war schon in keiner Weise nachvollziehbar. Hier hätte die Vergleichsgebühr nach RVG 58,50 € (netto).
Hinzuweisen ist darauf, dass das Gericht im Rahmen des Mahnverfahrens die Angaben des Gläubigers/Inkassobüros nicht prüft. Werden jedoch bewusste Falschangaben gläubigerseits vor, dann kann es sich um einen strafbaren Prozessbetrug handeln.
3. Die Abweichung der Summe aus dem Vollstreckungsbescheid vom 05.04.2013 (561,22 €) und der jetzigen Endabrechnung über 653, 22 € ist unzutreffend.
Zwar sind die Gebühren für den Vollstreckungsbescheid selbst noch nicht in diesem ausgewiesen.
Die Erhöhung beläuft sich jedoch lediglich um eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3308 Vergütungsverzeichnis RVG, was einer Summe von 26,78 € entspricht.
Das Inkassobüro kann daher nur eine Summe von (561,22 € + 26,78 €) 588 € fordern.
Hinzu kommen Zinsen seit Zugang der Endabrechnung, die sich geschätzt auf 5 € belaufen.
4. Sofern das DID einen unzutreffenden Schufa-Eintrag veranlasst hat, haben Sie im Wege der Schadensersatzklage nach § 823 Abs. 2 BGB Anspruch auf Löschung.
5. Ich würde Ihnen daher empfehlen, vom DID eine neue im Einzelnen aufgeschlüsselte Rechnung anzufordern, insbesondere im Hinblick auf den größten Kostenpunkt „Inkassovergütung“ unter Hinweis darauf, dass dieser den gesonderten Rechnungspunkt Anwaltsgebühren inhaltlich bereits erfasst.
Hinweisen sollten Sie auch darauf, dass Sie sich gegen eine Falscheintragung bei der Schufa gerichtlich zur Wehr setzen werden und dass sie sich eine strafrechtliche Überprüfung der Gebührenangaben sowohl im Mahn- und Vollstreckungsbescheid als auch in der Endabrechnung vorbehalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion – auf Grund des anstehenden Büroschlusses würde ich darauf morgen früh zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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