betreuungsrecht
Fragestellung
mein bruder M. und ich besitzen zusammen ein Haus,auf dem die mutter nießrecht hat
mein bruder M, ist seit kurzem auch betreuer meiner Mutterund könnte atrag auf löschung des Nießbraauch stellen
könnte ich das auch ? ich bin ja nicht ein betreuer
P.S. wie kommt mein bruder zu dem betreueramt,obwohl erdoch-wie auch ich eine Vollmacht
hat. in der festgelegt ist,daß diese vollmacht gerade zur Vermeidung einer betreuung
erstellt wurde
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie können das Nießbrauchrecht nicht einfach löschen. Ich ahbe auchZweifel, dass Ihr Bruder dieses so einfach vornehmen kann.
Er ist Eigentümer und gleichzeitig Betreuer; dann liegt ein sogenanntes Insichgeschäft vor. Das darf er dann ohne eine gesonderte Regelung nicht vornehmen.
Auch Sie können das Nießbrauchrecht nicht einfach löschen, da Sie nicht Alleineigentümer sind und die Mutter nicht handeln kann. Es müsste dann eine gesonderte Zustimmung des Betreuungsgerichts beantragt werden.
Nicht nachvollziehen kann ich, dass trotz einer Vollmacht die Betreuung eingerichtet worden ist. Da die Vollmacht, wenn sie dann wirksam ist, vorrangig ist, hätte die Betreuung nicht angeordnet werden dürfen.
Offenbar haben Sie und Ihr Bruder eine Vollmacht. Sie sollten diese prüfen lassen und unter Umständen auch die Aufhebung der Betreuung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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wo kann ich vm prüfen lassen?
kann ich einen antrag auf löscung nießbrauch beim ber.gericht stellen mit meiner vollmacht;ich habe sehr gute argumente und auch schon einen interessenten (den nachbarn,der wegen der kinder ein helleres/größeres haus braucht) und der sowohl mieten als auch kaufen würde.
sollte mein bruder betrogen haben,kann er dann seine vollmacht behalten;er hat schließlich gelogen
sofern Sie mit dem Mietvertrag einen solchen über das Haus meinen, kann Ihr Bruder diesen nicht allein schließen, da Sie Miteigentümer sind. Verlangen Sie von Ihrem Bruder darüber Auskunft.
Sollten Sie einen Mietvertrag für die Mutter meinen, kann der Bruder als Betreuer diesen abschließen. Dazu braucht er keine gesonderte Genehmigung des Betreuungsgerichts. Anders wäre es nur, wenn es sich um eine Heimunterbringung handeln würde.
Weder Ihr Bruder, noch Sie können den Nießbrauch allein löschen lassen, da die beide Miteigentümer sind. Ihnen gehört das Haus nach Ihrer Frage zusammen.
Auch wenn Sie einen guten Grund haben, geht es nicht ohne den Bruder, auch nicht mit der Vollmacht.
Sie sollten einen Anwalt aufsuchen, dass Ihr Bruder aufgefordert wird, der Löschung zuzustimmen und auch der Vermietung/Verkauf.
Sollte auch die Vollmacht vom Bruder erschlichen worden sein, kann auch diese aufgehoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg