Beschädigung durch Handwerker
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberg,
hatte eine Dachdeckerfirma damit beauftragt, an unseren Wintergarten das vorhandene Glasdach durch ein Ziegeldach zu ersetzen. Hierbei musste die Firma zwei Holzbalken austauschen die beschädigt waren ( Wasserschaden ). Bei den aussägen der Balken hat ein Mitarbeiter der Firma in den Holzrahmen des Seitenfensters geschnitten. Hierdurch entstand ein ca. 3 cm langer sichtbarer Schnitt in den Fensterrahmen ( siehe Anhang Bild ). Der jun. Chef der Firma will uns eine Holzleiste mit dem Farbton des Fensterrahmens über den Schnitt anbringen. Dadurch ist meiner Meinung nach aber nicht der Schaden behoben sondern nur verdeckt. Das Fenster war eine Sonderanfertigung und hat 800 € gekostet.
Wie ist da mein Rechtsanspruch, reicht es lt. Recht wenn die Firma wie angeboten eine Leiste zur Verdeckung anbringt oder kann ich von der Gesamtrechnung für den Schaden etwas abziehen?
MfG:
Thorsten Herting
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Soweit ich hier mir die Fotos angesehen habe, ist durchaus ein nicht ganz einfach zu behebender Schaden bei den Arbeiten entstanden.
Als Lösung einfach eine Holzleiste mit dem Farbton des Fensterrahmens über den Schnitt anzubringen, ist keine rechtlich ordnungsgemäße Maßnahme.
Im Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz der sogenannten Naturalrestitution, wie sich an § 249 BGB zeigt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
“(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. […].“
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
So könnten Sie vorgehen, können aber auch allein die Wiederherstellung des Ursprungszustandes verlangen.
Ausnahmen gibt es wie folgt, aber dann müsste dieses erst einmal vom Handwerker nachgewiesen werden und da kann sicherlich der Holzbalken vor dem Schaden keine Lösung sachgerechter Art und Weise darstellen.
Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
Dieses steht in § 250 und 251 BGB.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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