Berliner Testament
Fragestellung
Mein Stiefvater ist im September verstorben. Meine Mutter hatte mit ihm im April 2019 ein Berliner Testament handschriftlich verfasst. Die Niederschrift erfolgte durch meine Mutter. Die Unterschriftsleistung wurden von beiden durchgeführt. Mit dem Tod ist das Erbe vollumfänglich auf meine Mutter übergegangen.
Im Falle des Todes meiner Mutter sollen folgende Erben mit jeweils einem Drittel bedacht werden:
Mein Bruder und ich (Söhne der Erbin)
Mein Stiefbruder (Sohn des Verstorbenen)
Der Stiefbruder zweifelt die Rechtmäßigkeit des Testamentes an, da dieses nur von meiner Mutter handschriftlich niedergeschrieben wurde. Beide haben aber unterschrieben.
Ist hier die Formvorschrift erfüllt?
Weiterhin verlangt mein Stiefbruder die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mit Kontoauszügen der letzten 10 Jahr und macht rein vorsorglich seinen Pflichtanteil geltend.
Kann er dies verlangen, obwohl er seinen Pflichtanteil noch nicht geltend gemacht hat?
Ihrer geschätzten Rückantwort sehe ich gerne entgegen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
T. S.
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einem gemeinschaftlichen (Berliner) Testament ist die Formvorschrift der Handschriftlichkeit erfüllt, wenn einer der beiden Ehegatten das Testament per hand schreibt und beide unterzeichnen. Insofern haben die Ehegatten alles richtig gemacht.
Durch das Testament ist Ihr Stiefbruder enterbt. Ihm steht deshalb grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu. Zur Geltendmachung und Bezifferung des Geldanspruch, steht ihm weiterhin ein Auskunftsrecht bzgl. des Wert des Nachlasses zu. Darüber hinaus hat er auch eine Auskunftsrecht bzgl. Schenkungen des Erblassers. Ein Recht auf die Kontoaustzüge der letzten 10 Jahre hat er allerdings nicht. Insofern ist es unerheblich, ob er seinen Pflichtteil letztendlich tatsächlich fordert.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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