Ausländerrecht/Asylrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Fragen beziehen sich auf einen befreundeten Syrer, geb.13.10.1999 in Syrien, geflohen, dann eingereist nach Deutschland am 12.10.2015, Aufenthaltstitel zunächst bis 2020, subsidiärer Schutz (sein älterer Bruder mit exakt gleicher Geschichte ist anerkannter Flüchtling), spricht gut deutsch und hat einen Ausbildungsvertrag zum Kfz-Mechatroniker. Er hat lediglich eine Geburtsurkunde (auch beim BAMF vorliegend), aber keinerlei syrischen Ausweis.
- Braucht er zur Erlangung der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung wirklich einen syrischen Pass (Auskunft des Landratsamtes)? Oder wie ginge das sonst?
- Wenn ja, kann er beim Betreten der syrischen Botschaft zur Beantragung des Passes dort festgehalten werden (wegen Nochnichterfüllung des Militärdienstes)?
- Kann er mit einem syrischen Pass aus Deutschland abgeschoben werden?
- Sollte er die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bekommen, kann er dann die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen?
Mit herzlichem Dank für Ihre Rückmeldung und freundlichen Grüßen
Martin Ruhland
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Florian Hotz LL.M
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Beauftragung.
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Braucht er zur Erlangung der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung wirklich einen syrischen Pass (Auskunft des Landratsamtes)? Oder wie ginge das sonst?
Hierzu muss Ihr Freund einen gültigen syrischen Reisepass besitzen. Dies schreibt § 3 AufenthG vor:
" Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2). "
2. Wenn ja, kann er beim Betreten der syrischen Botschaft zur Beantragung des Passes dort festgehalten werden (wegen Nochnichterfüllung des Militärdienstes)?
Nein, dies ist nicht zu befürchten. Es kann nach meiner Erfahrung aber eine recht kostspielige und langwierige Sache sein, einen Pass zu bekommen. Leider spielt das syrische Regime hier mit den Geflüchteten.
3. Kann er mit einem syrischen Pass aus Deutschland abgeschoben werden?
Mit dem Pass hat dies zunächst nichts zu tun. Der Verlust oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn das Bundesamt den subsidiären Schutz widerruft. Diese Gefahr besteht, wenn sich in Ihrem Herkunftsland etwas verändert hat: Zum Beispiel, wenn das Bundesamt meint, dass wegen der Beendigung des bewaffneten Konflikts keine individuelle Gefährdung mehr besteht. Dabei muss aber berücksichtigt werden, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der subsidiär Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Wenn das Bundesamt die Anerkennung widerrufen will, erhalten Sie vor dem Widerrufsbescheid zunächst eine Aufforderung, zu einem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen (so genannte Anhörung). Im Falle eines drohenden Widerrufs sollten Sie auf jeden Fall rechtzeitig die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch nehmen.
Gegen einen Widerrufsbescheid durch das BAMF kann man innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung vor dem Verwaltungsgericht klagen. Die Klage hat eine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass das Aufenthaltsrecht bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt. Bis das Gericht entscheidet, vergehen in der Regel einige Monate.
4. Sollte er die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bekommen, kann er dann die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen?
Ist man nicht mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, haben Personen einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie verfügen über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland
- Sie leben seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland
- Sie sichern für sich und ihre Familienangehörige ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse
- Sie haben einen Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestanden
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt
- Sie bekennen sich zum deutschen Grundgesetz
- Sie haben ihre alte Staatsangehörigkeit verloren oder geben sie auf
Von diesen Voraussetzungen gibt es Ausnahmen. Eine ist die Verkürzung der Lebenszeit in Deutschland von acht auf sieben Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Verfügt eine Person über besonders gute Deutschkenntnisse oder ist seit Jahren in Deutschland ehrenamtlich bei einer gemeinnützigen Organisation engagiert, verkürzt sich die Anzahl der gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland verbrachten Jahre auf sechs. Auch bei der Sozialhilfe bzw. dem Arbeitslosengeld sind Ausnahmen möglich, z.B. dann, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung eingetreten ist. Außerdem fallen Bezüge während der Schul- und Ausbildungszeit sowie während eines Studiums nicht unter diese Regelung.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Über eine positive Bewertung hier im Portal würde ich mich freuen.
Mit besten Grüßen
RA Florian Hotz
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