Anwesenheitspflicht Kläger oder Vertreter bei AG-Prozeß
Fragestellung
Ich lebe im außereuropäischen Ausland und möchte beim Amtsgericht in einer WE-Rechtssache eine Klage ohne anwaltliche Vertretung einreichen. Beim Gütetermin und bei der mündl. Verhandlung wird die Klägerpartei nicht verteten sein weil ich das Gericht bitten werde von der Ladung wegen zu großer Entfernung abzusehen und meine Aussage auch von der Sache her nicht erforderlich ist. Ich weiß aber nun nicht ob dieses Absehen voraussetzt daß ich einen Vertreter entsandt habe. Es geht also im Kern um die Frage ob die ZPO es überhaupt zuläßt vor dem AG einen Prozeß vom Ausland aus ohne Vertretung und ohne Anwesenheit in der Verhandlung rein auf schriftlicher Basis zu führen, der Prozeß von meiner Seite aus gesehen nach Aktenlage entschieden werden kann - natürlich immer vorausgesetzt das Gericht ist dazu bereit.
Ist es ggfs. sinnvoll gleich in der Klageschrift die Befreiung vom Erscheinen zu beantragen ?
Es handelt sich um eine Fristsache (26.7.), daher meine Bitte um umgehende Beantwortung.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach § 128 ZPO gilt ansich der Grundsatz der Mündlichkeit, d.h. die Parteien verhandeln vor dem Gericht mündlich, was ein persönliches Erscheinen, bzw eine ordnungsgemäße Vertretung voraussetzt.
Von diesem Grundsatz KANN das Gericht nach eigenem Ermessen abweichen, wenn beide Parteien das beantragen. Allerdings ist es eine KANN-Vorschrift - einen Anspruch, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung nur im schriftlichen Verfahren zu führen haben Sie nicht.
Wenn die Gegenseite die mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht auch nicht mehr "nur" im schriftlichen Verfahren entscheiden, es muss dann eine mündliche Verhandlung ansetzen.
Erscheinen Sie dann als Partei nicht und sind auch nicht ordnungsgemäß vertreten, wird gegen Sie (also zu Ihren Lasten) vermutlich ein Versäumnisurteil ergehen und Sie verlieren den Prozess.
Fazit:
Möglich ist es; in der Klageschrift sollte gleich das schriftliche Verfahren angeregt werden.
Will das Gericht es aber nicht, ist diese Entscheidung hinzunehmen.
Beantragt die Gegenseite die mündliche Verhandlung, wird es zur mündlichen Verhandlung kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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richtig; wenn eine mündliche Verhandlung angesetzt worden ist, ist das persönliche Erscheinen ansich notwendig, zumindest aber eben ein ordnungsgemäß bestellter Vertreter muss dann erscheinen.
Kommt aber Niemand, werden Sie den Prozess nicht gewinnen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg