Abschreibungen und Gründerzuschuss
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich 2019 mit meiner eigenen psychotherapeutischen Praxis niedergelassen und eine Kassenzulassung gekauft. Ich möchte den Kauf der Praxis gerne als immaterielles Wirtschaftsgut über 5 Jahre abschreiben. In den Steuerformularen ist angegeben, dass Zuschüsse vom abzuschreibenden Betrag abgezogen werden müssen.
Meine Fragen wären:
1) Bezieht sich dies auch auf den Gründerzuschuss der Arbeitsagentur? Muss ich den Gründungszuschuss vom Betrag der abzuschreibenden Praxis abziehen?
2) Wenn ja, wie gehe ich vor, wenn ich den Gründerzuschuss über die Jahre 2019 und 2020 verteilt ausgezahlt bekommen habe? Ziehe ich den in 2019 erhaltenden Betrag bei der jetzigen Steuererklärung ab und den Restbetrag bei der nächsten Steuererklärung (und zwar dann vom Restbetrag der abzuschreibenden Praxis)?
Beste Grüße,
Dr. A. D.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit ist kein Zuschuss zu den Investitionskosten, sondern dient zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Somit muss der Gründungszuschuss weder in der EÜR noch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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