Ablehnung eines Erbes
Fragestellung
Habe aus unachtsamkeit ein Schreiben von einem Amtsgericht (Anlage 1a-c) mit Datum vom 04.12.2018 erst am 04.02.2019 geöffnet.Hier wurde ich über ein Nachlass informiert.
Aufgefallen ist mir es als ich am 29.01.2019 noch ein Schreiben erhielt (Anlage 2) in dem ich nochmals aufgefordert wurde die Adresse meiner jüngeren Schwester mitzuteilen.
Nach Durchsicht meiner Unterlagen fand ich dann zwischen anderen Unterlagen den ungeöffneten Brief vom 04.12-2018
Bei Rücksprache mit meiner Schwester hat sie das Schreiben des Amtgerichts bereits erhalten.
Die Verstorbene war uns völlig unbekannt wir fanden aber heraus das sie wohl vor der Geburt meiner jüngeren Schwester vor mehr als 20 Jahren in ein anderes Bundesland ging und dem vernehmen nach hohe Schulden hat.
das Problem ist nun das meine Frist zur Erbausschlagung nun abgelaufen ist bevor ich darüber Überhaupt Kenntnis hatte.
Im Internet habe ich ein Vorlage gefunden die ausgefüllt und beglaubigt,trotz Fristablauf den Erbausschlag ermöglichen soll
Meine Frage komme ich mit dem ausgefüllten Formular aus der Sache raus oder muss ich zusätzlich zu einem Anwalt.
Oder ist es vielleicht sogar Üerhaupt nicht mehr möglich das Erbe abzulehnen, Was mich wegen des zu erwartend hohen Schuldenbergs mit meiner Familie in große Exitensnöte bringen würde
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Aus dem Schreiben des AG Ansbach vom 04.12.2018 ergibt sich, dass das Schriftstück nach § 15 FamFG bekanntgegeben worden ist, weil dessen Inhalt eine Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst.
Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück nach § 15 Absatz 2 Satz 2 FamFG drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Auf Unkenntnis können Sie sich nach meiner Ansicht leider nicht berufen. Das Schreiben des Gerichts ist Ihnen aufgrund der o.g. Fiktion am 07.12.2018 bekanntgegeben worden, so dass die sechswöchige Ausschlagungsfrist mit Ablauf des 18.01.2019 verstrichen ist. Über die Rechtsfolgen wurde in dem gerichtlichen Schreiben belehrt und aufgeklärt.
Ihre Anfechtung ist jedenfalls zulässig, vgl. § 1956 BGB.
Anfechtbar ist Ihre Erklärung nur, wenn der Irrtum für sie ursächlich war. Diese erforderliche Ursächlichkeit ist gegeben, wenn Sie als Irrender bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Erbschaft ausgeschlagen hätten, wären Ihnen die Konsequenzen des Fristablaufs bekannt gewesen.
Die Konsequenzen wurden Ihnen aber durch das gerichtliche Schreiben vom 04.12.2018 bekanntgegeben.
Sie haben nach meiner Auffassung aber nicht glaubhaft gemacht, warum Sie erst am 02.02.2019 (so geschrieben in Ihrer Anfechtung vom 04.02.2019) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten haben. Es ist daher damit zu rechnen, dass Sie mit der Anfechtung nicht durchdringen.
Sollte der Nachlass aber überschuldet sein, können Sie die Anfechtung der Annahme erklären. Auch in diesem Fall kann die Anfechtung nach § 1954 Absatz 1 BGB nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt in diesem Fall aber erst mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie von dem Anfechtungsgrund (Überschuldung des Nachlasses) Kenntnis erlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen. Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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