§1568a Mitteilung über Überlassung der Ehewohnung
Beantwortet von Rechtsanwalt Bernhard Schulte in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehre geehrter Herr Bernhard Schulte
Unsere Ehre wurde am 08 September 2020 rechtskräftig geschieden.
Wir haben ein Kind and Kind wird mit meine Frau leben.
Ich habe ein Mietvertrag, der ich am 03 August 2016 geschlossen habe.
Ich bin einzige Hauptmieter.
Meine Frau arbeitet zurzeit nicht, sie studiert.
Aufgrund §1568a möchten wir, dass Frau V. an Stelle des Mieters eintritt.
Deshalb schicken wir den Brief (Mitteilung an Vermieter0001.pdf) und haben die Antwort (Brief von IPA000.pdf), wo IPA fordern 3 Nebenkosten and Schufa.
Aber wir denken, dass ich noch nicht von 02.11.2020 Mittler, deshalb senden ich den Brief (Brief an IPA0001.pdf)
Nächste Mietelzahlung muss am 01.12.2012 überweisen werden.
Aber ich bin nicht sicher ob ich alles richtig tun and deshalb habe ich frage:
1. Ob meine Frau ist gesetzlich Mieterin von 02.11.2020?
2. Muss Vermieter die neue Mieterin akzeptieren oder kann nach einige Dokumenten fragen?
3. Muss Vermieter den neuen Mietvertrag mit meiner Frau schließen?
3. Kann Vermieter den Mietvertrag kündigen?
4. Was wird mit der Kaution passieren?
mit freundlichen Grüßen
A.V.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wickeln Sie die Sache direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Der Pauschalpreis ist auf etwaige weitere Tätigkeiten nicht anrechenbar. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Sie können mich morgen rufen 01573 1210329. Aber ich spreche Deutsch nicht gut. Ich spreche besser Englisch und Russisch. Und ob Sie keine Englisch oder Russisch sprechen können, würde ich schriftliche kommunizieren.
Mit freundlichen Grüßen
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
1. Ja, nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB tritt der Ehegatte (hier Ihre Frau) mit Zugang der entsprechenden Mitteilung an den Vermieter in den bestehenden Mietvertrag anstelle des anderen Ehegatten (hier also Sie) ein. Da hier Ihre gemeinsame Mitteilung hierüber dem Vermieter am 02.11.20 zugegangen ist, ist nun ab dem 02.11.20 Ihre Ex-Frau Mieterin der Wohnung.
2. Nach Dokumenten, außer vielleicht zur Identität (Ausweis), kann der Vermieter hier keine Dokumente verlangen. Er muss die neue Situation aber nicht zwangläufig akzeptieren. Vergleiche hierzu unten Nr. 4
3. Ein neuer Vertragsschluss mit Ihrer Ex-Frau ist wegen § 1568a BGB nicht notwendig, allenfalls eine kurze Klarstellung.
4. Ja, der Vermieter hat aber nun ein Sonderkündigungsrecht nach § 563 Abs. 4 BGB. Hierfür müsste der Vermieter Ihrer Ex-Frau nun innerhalb von 1 Monat ab Zugang der Kenntnis, also ab dem 02.11.20, außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen. Im Ergebnis müsste der Vermieter hier also bis spätestens zum 02.12.20 die Kündigung ggü. Ihrer Ex-Frau erklärt haben.
5. Da Ihre Ex-Frau in den bestehenden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist, hat Sie de facto die Kaution schon geleistet. Die Kaution müssten Sie also von Ihrer Ex-Frau zurückfordern.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
Einen schönen Abend noch.
MfG
Schulte
Dass bedeutet ich habe das Recht die Kaution zurückfordern oder nicht?
Evtl. gilt die Kaution als Unterhaltsleistung ggü. Ihrer Frau. Dann können Sie den Kautionsbetrag nicht von Ihrer Ex-Frau zurückfordern.
MfG
Schulte
Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen zum Abschluss würde ich mich dann jetzt noch freuen.
MfG
Schulte
ich habe schon positive Bewertung gemacht