Poliscan Speed kein standardisiertes Messverfahren

Das Amtsgericht Aachen hat durch Urteil vom 10.12.2012 – Aktenzeichen: 444 OWi 606 Js – entschieden, dass es sich bei Poliscan Speed nicht um ein „standardisiertes Messverfahren“ handelt. Die Herstellerfirma und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) verweigern den Zugang zu den relevanten Daten unter Verweis auf patentrechtliche Bestimmungen zugunsten der Herstellerfirma. Die exakte Funktionsweise des Messsystems ist somit nicht zu überprüfen. Im Rahmen einer Güterabwägung ist der Wahrheitsfindung im Bußgeldprozess der Vorrang gegenüber dem Interesse der Herstellerfirma an der Geheimhaltung der technischen Bauweise des Messgeräts einzuräumen. Es ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter dem Blickwinkel des Gewaltenteilungsprinzips, nicht hinnehmbar, dass Gerichte ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung Bescheide und Genehmigungen von Behörden als unumstößlich hinnehmen. Es kann nicht sein, dass mit der Begründung, eine Behörde habe die Unfehlbarkeit des Messgeräts festgestellt, die Bußgeldbescheide von anderen Behörden, die mit diesem Messgerät arbeiten, ebenfalls faktisch unangreifbar werden.