Wahlrecht, Parlamentswahl Land, Europawahl
Fragestellung
Ich habe bei der letzten Hessenwahl als Wahlbeobachter Folgendes beobachtet:
a) Konkret geht es um die Auszählung von Stimmen lediglich durch eine Person anstatt durch zwei.
b) Zum weiteren geht es um Bemerkungen für oder gegen bestimmte Parteien während der Auszählung.
§ 60 (4) LWO Hessen: "Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach Abs. 2 und 3 geprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch ..."
Siehe "Hessen", "LWO" auf https://www.wahlrecht.de/gesetze.htm
1. Sind überhaupt Strafen vorgesehen für eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wahl (z. B. Landtagswahl) und wenn ja welche Strafen gibt es für Wahlleiter oder Beisitzer und der "unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes" nach Wahlordnung z. B. für das Land Hessen oder den Bund.
2. Sind also Strafen bei Verstößen gegen die Wahlordnungen von Land oder Bund vorgesehen unabhängig von der Absicht einer Wahlmanipulation? Die Absicht eines Ordnungsverstoßes bei Falschparken, Hundekot im Park oder Angeln ohne Angelschein spielt ja auch keine Rolle.
3. Wie kann ich meine Beweis-Situation bei einer Wahlbeobachtung stärken. Zur Sicherung von Beweisen, ist es mir in irgendeiner Form gestattet bei der Auszählung Filmaufnahmen zu machen, da Öffentlichkeit?
4. Welches a) Wahlrecht und b) welche Wahlordnung gilt bei der Europawahl im Mai 2019?
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
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Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, Rechtsanwalt
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https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/1fa20204-6169-4b33-aaf1-ff429ede3a5c/europawahlordnung.pdf