Versetzung
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin seit Oktober 2000 als Erzieherin in Festanstellung in einem Kindergarten einer ev.-luth.-Kirchengemeinde mit geregelten Arbeitszeiten( vormittags) tätig. Mein Dienstvertrag wurde auch mit dieser Gemeinde abgeschlossen.
Im Februar 2012 hat sich die Gemeinde mit weiteren Gemeinden entschlossen, dem im August 2011 gegründetem Kindertagesstättenverband beizutreten. Das bedeutet, dass alle bestehende Dienstverträge auf diesen Verband mit identischen Konditionen( steht im Brief vom Dezember 2011) übergegangen sind.
Leider ist es dazu gekommen, dass ich für längere Zeit (Dezember 2016 -Oktober 2017) krank war und es gab große Schwierigkeiten mit meiner Vertretung.
Am 16.Oktober habe ich die Arbeit wieder aufgenommen. Leider war ich nach paar Wochen 10 Tage wieder krank. Als ich dann wieder zur Arbeit kam, wurde mir gleich in einer Sitzung mitgeteilt, dass ich versetzt bin und zwar nicht in einen bestimmten Kindergarten sondern als Springkraft . Durch diese Beschäftigung soll " kurzzeitiger und insbesondere auch kurzfristig entstehender Vertretungsbedarf gedeckt werden". Meine wöchentliche Arbeitszeit ist gleich geblieben.
Meine Frage ist, ob diese Versetzung rechtlich in Ordnung ist . Ich habe mein Vertrag nicht als Springkraft mit der Gemeinde abgeschlossen. ich habe den neuen Vertrag nicht unterschrieben. Kann man hier was unternehmen?
Vielen Dank im voraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Eingangs muss ich Ihnen aber mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in Ihren Arbeitsvertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist eine Versetzung lediglich im Rahmen der vereinbarten Regelungen des Arbeitsvertrags möglich. Insbesondere kommt es auf Ihre Stellenbeschreibung an. Dort sollte in der Regel eine Klausel enthalten sein, dass eine zumindest dauerhaftere "Springertätigkeit" vorgesehen sein kann, wenn die betriebliche Bedürfnisse dies erfordern. Sollte dies nicht der Fall sein, dann würde ich dies mit dem Arbeitgeber noch einmal klären.
Ich kann Ihnen gerne bei direkter Beauftragung anbieten, den Vertrag für Sie zu prüfen, um eine abschließende Beurteilung vorzunehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfall ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen