Verlängerung des Aufenthaltstitels
Fragestellung
Ich (Kolumbianer/ Ingenieur mit deutschem Hochschulabschluss) habe derzeit eine Erlaubnis zur Arbeitssuche/Erwerbstätigkeit gestattet. Am 30. Nov. 2018 läuft diese ab und auch die 18 Monate in denen ich eine meinem Abschluss angemessene Stelle hätte finden müssen. Ich habe eine Vorladung der Ausländerbehörde (Kassel) für den 9.Okt. zur Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis und kann sehr wahrscheinlich bis dahin keinen Arbeitsvertrag vorlegen. Am 12. Okt. habe ich allerdings ein Vorstellungsgespräch, die Stelle entspricht meiner Qualifikation. Ich beabsichtige bei dem Termin am 9. Okt. die Einladung zum Vorstellungsgespräch vorzuzeigen. Gibt es eine gesetzliche Grundlage, dass meine Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, wenn ich z.B. nachweisen kann, dass für meinen Unterhalt gesorgt ist (Kontoauszug)? Wenn nicht, bis wann müsste ein Vertrag vorliegen, um nicht am 30. Nov. ausgewiesen zu werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Tatsächlich würde ich die Einladung zum Vorstellungsgespräch bei einem neuen potentiellen Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde zum Termin vorlegen. Das langt erst einmal aus.
Ansonsten ist hinreichend, wenn Sie am letzten Tag, am 30.11.2018, über einen entsprechenden Arbeitsvertrag verfügen, um die Verlängerung erreichen zu können.
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes von einem Ausländer aufgenommen werden darf.
Eine nochmalige Verlängerung ist im Gesetz leider nicht vorgesehen und wird erfahrungsgemäß in aller Regel auch abgelehnt werden.
Eine gewisse Chance sehe ich jedoch: An anderer Stelle im Gesetz steht nämlich, dass eine nochmalige Verlängerung ausgeschlossen ist.
Das steht hier in § 16 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes nicht derart.
Ganz hilfsweise würde ich jedenfalls schon beim 9.10.2018, beim Gespräch bei der Ausländerbehörde, diese um eine nochmalige Verlängerung um ein bis zwei Monate ersuchen, falls es voraussichtlich bis zum 30.11.18 mit einer neuen Arbeitsstelle nicht funktionieren sollte.
Der Lebensunterhalt muss so oder so gesichert sein.
Deswegen hilft das leider allein ohne Arbeitsstelle nicht weiter.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Ausländerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Zu folgender Aussage habe ich allerdings eine Nachfrage:
"Eine nochmalige Verlängerung ist im Gesetz leider nicht vorgesehen und wird erfahrungsgemäß in aller Regel auch abgelehnt werden.
Eine gewisse Chance sehe ich jedoch: An anderer Stelle im Gesetz steht nämlich, dass eine nochmalige Verlängerung ausgeschlossen ist.
Das steht hier in § 16 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes nicht derart."
Worin sehen die Chance, wenn eine Verlängerung per Gesetz ausgeschlossen ist? Kann Widerspruch gegen eine Nicht-Verlängerung eingelegt werden, weil es in dem von Ihnen genannten Paragraphen nicht festgelegt ist?
ich antworte Ihnen auf Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
Ich habe das vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt und möchte es hiermit näher klarstellen.
Nach nochmaliger Recherche kann ich nicht genau sagen, wie hier die Mehrheitsmeinung in Rechtsprechung und Literatur aussieht, was eine Verlängerung betrifft. Was für eine Verlängerungsmöglichkeit spricht, ist der Umstand, dass an anderer Stelle die Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen ist, aber eben in anderen Fällen und in Ihrem Fall im Gesetz dieses nicht genannt ist und ich davon ausgehe, dass der Gesetzgeber dieser Umstand der Unterschiedlichkeit bewusst war.
Denn dann hätte er es in dem hier einschlägigen Fall auch ins Gesetz schreiben können, hat es wohl aber bewusst unterlassen. Das eröffnet Raum für eine Antragstellung hinsichtlich einer weiteren Verlängerung nach meiner Meinung.
Richtig ist, dass Sie bei einer Nichtverlängerung Widerspruch als Rechtsmittel einlegen können. Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt