Unentgeldliches Wohnrecht / Steuern
Fragestellung
Meiner Tochter möchte ich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge u.a. mein Wohnhaus schenken. Meiner Frau soll im Haus ein unentgeldliches Wohnrecht zustehen, sollte ich vor Ihr sterben. Im Falle, dass sie das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann oder möchte, soll meine Tochter ihr einen monatlichen finanziellen Ausgleich zahlen.
Frage:
Das Wohnrecht löst für meine Frau keine Erbschaftssteuer aus, da sie einen Freibetrag von 500.000,00 Euro hat. Was aber ist mit dem finanziellen Ausgleich? Tritt das steuerlich dann anstelle des Wohnrechts und ist somit auch mit dem Freibetrag abgedeckt? Oder zählt diese Zuwendung evtl. als "Einnahme" und würde dann bei meiner Frau Einkommenssteuer auslösen? (Dann müsste meine Tochter den Betrag im Gegenzug jedoch absetzen können, oder?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
beim Erbfall kommt als steuerpflichtiger Vorgang nur der Erwerb von Todes wegen in Betracht, § 1 I ErbStG. Erfasst wird jede Bereicherung aus Anlass des Todes eines anderen Menschen. Die steuerpflichtigen Tatbestände sind in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt.
Gem. § 3 II Nr. 2 ErbStG gilt als zugewendet vom Erblasser auch, was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingun erwirbt. Dies würde meines Erachtens Ihren Fall betreffen.
Da der Vertrag mit Ihrer Tochter der notariellen Form bedarf und dort auch das Wohnrecht und der Ausgleich geregelt werden muss, empfehle ich dieses ausdrücklich als Erwerb von Todes wegen zu regeln. Ggf. den Notar nochmals darauf hinweisen!
Beachten Sie bitte auch, dass Ihre Frau Pflichtteilsansprüche hat. Sollte das Wohnrecht der einzige Vermögensgegenstand sein, den Ihre Frau nach Ihrem Versterben erhalten soll, kann es sein, das der Wert unter dem Pflichtteil liegt. In diesem Fall kann Sie von Ihrer Tochter/Abkömmlingen den Pflichtteil (Höhe ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) in bar verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Standke
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