Umsatzsteuerpflicht bei ausländischem Auftraggeber
Fragestellung
Guten Morgen, Thema Umsatzsteuer:
Ich arbeite auf selbstständiger Basis unter anderem für ein ausl. Unternehmen (USA) und erbringe Dienstleistungen auf elektronischem Wege. Das Unternehmen unterhält in Deutschland eine Betriebsstätte (für den europäischen Raum).
Ich selbst erhalte meine Aufträge von Projektmanagern, die über die ganze Welt verteilt sind. Bezahlt werde ich via PayPal vom Unternehmenssitz in den USA, Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen, eine Rechnungslegung erfolgt nicht. Ich habe lediglich eine Übersicht mit den gezahlten Beträgen.
Da ich Vorsteuerabzugsberechtigt bin stellt sich mir die Frage, ob ich mit dieser Tätigkeit der Umsatzsteuerpflicht unterliege (Betriebsstättenregelung), oder eben nicht.
Vielen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie erbringen elektronische Dienstleistungen gegenüber einem Unternehmen und nicht gegenüber Privatpersonen (sogenannte Nicht-Unternehmer). Die Leistungsempfänger befinden sich im Drittland oder in EU-Ausland. Im Ergebnis spricht man von sogenannten B2B Leistungen (Business to Business). Umsatzsteuerlich kommt das sogenannte Reverse Charge Verfahren zur Anwendung, dass die Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger verlagert. Sie stellen richtigerweise keine Rechnung mit Umsatzsteuer und können auch nachweisen, dass Ihre Leistungsempfänger Unternehmer sind. Ist nämlich der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung (darunter fallen auch elektronische Leistungen) gem. § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempfängers. In dieser Situation ist jedoch der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Lediglich bei Leistungen gegenüber Privatpersonen hat sich seit dem 01.01.2015 die umsatzsteuerliche Rechtslage geändert. Bei Ihnen jedoch bleibt es bei der bisherigen Reverse Charge Regelung.
Eine Vorsteuerabzugsberechtigung Ihrerseits ist nicht in Gefahr, da Sie ja keine steuerfreien Leistungen erbringen.
Ich hoffe, Ihre Frage insoweit beantwortet zu haben und bedanke mich für Ihren Auftrag.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk, StB
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