Textil-Recyclings-Unternehmen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
Wie ich Ihnen bereits geschrieben habe plane ich mich mit einem Textil-Recyclings-Unternehmen Selbstständig zu machen. Ich brauchte vorher aber noch einige Rechtliche Ratschläge.
Das Unternehmen soll zu Beginn, über auf Privatengrundstücken aufgestellten Containern finanzieren. Meiner Recherchen nach ist es schwierig eine offizielle Genehmigung von den Kommunen und Landkreisen zu bekommen. Da diese ein eigenes Interesse an dem wiederverwerten von Altkleidern hat.
Wenn ein Container auf einem Privaten Grundstück aufgestellt wird und dieser Container keine Genehmigung von der jeweiligen Kommune hat, wie hoch ist die zu erwartende Strafe?
Gibt es Möglichkeiten eine Aufstellung eines Containers ohne Genehmigung der Stadt legal auf einem Privatgrundstück zu errichten?
Welche Wiederspruchsmöglichkeiten habe ich bei nicht erhalt einer Genehmigung im Anzeigeverfahren?
Wenn ich eine Alltkleidertonne „wild“ aufstelle, auf Grundstücken bei denen der Besitzanspruch nicht geklärt ist, Grundstucke die offensichtlich brach liegen, „Niemandsland“ sind und aller Wahrscheinlichkeit nach niemand Privat dagegen vor geht, welche Konsequenzen sind zu erwarten .
Wenn ich einen Autoanhänger in Form einer Altkleidertonne auf ein Privates Grundstück stelle und dieser dort Zufällig befüllt wird, ich diesen aber nur dort abstelle bis ich die Genehmigung der Stadt habe um ihn dann an seinen Bestimmungsort zu bringen. Gilt dies auch als Sammlung?
Welche bedenken gibt es von Ihrer Seite als Jurist noch zu beachten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Aufstellung auf privatem Grund benötigen Sie die Erlaubnis des Grundstückseigentümers und eventuell auch eine Baugenehmigung. Letzteres hängt von der Rechtslage des betreffenden Bundeslandes sowie der planungsrechtlichen Lage vor Ort ab. Insbesondere wenn die Container über längere Zeit dort stehen sollen (über 3 bzw. 6 Monate), ist dieser Aspekt zu beachten.
Eine fehlende oder unrichtige Anzeige, die nach § 18 KrWG erforderlich ist, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis 10.000 Euro bewehrt ist (vgl. § 69 Abs. 2, 3 KrWG). Verstöße gegen die Landesbauordnung (s.o.) sind zum großen Teil auch mit Bußgeldern bewehrt (in vergleichbarer Größenordnung). Schließlich kann es (Sammelcontainer auf öffentlichen Straßenflächen) auch ordnungswidrig sein, wenn dafür keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt wurde. Straftatbestände sehe ich hier aber nicht. Von Interesse sind auch die Kosten im Rahmen einer denkbaren Verwaltungsvollstreckung (z.B. Kosten für die Beseitigung von Containern, Zwangsgeldfestsetzungen bei wiederholten Verstößen).
Für die Aufstellung eines Sammelcontainers auf privatem Grund müssen Sie "nur" die Anzeige nach § 18 KrWG erstatten und müssen das Bauordnungsrecht Ihres Bundeslandes im Auge haben.
Gegen eine Untersagung der Textilsammlung durch die Abfallbehörde und gegen Auflagen können Sie vor dem Verwaltungsgericht Rechtsschutz suchen (ggf. ist vorher ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, das hängt von der Rechtslage im Bundesland ab). Sie können dort die Untersagung aufheben und feststellen lassen, dass eine Überlassungspflicht nach § 17 KrWG nicht besteht.
Gegen Sammlungen ohne vorherige Anzeige und eventuell entgegen einer Untersagung wird die Abfallbehörde einschreiten und Sie auffordern, die Container zu entfernen, oder die Beseitigung gleich auf Ihre Kosten vornehmen. Da kommt es dann nicht darauf an, wo die Container stehen. Ggf. muss die Abfallbehörde aber einen bekannten Grundstückseigentümer verpflichten, die Beseitigung zu dulden.
Unter einer Sammlung i.S.d. § 18 KrWG kann man das ausdrückliche oder konkludente Werben um die Überlassung von Gegenständen durch die Bereitstellung geeigneter Sammelbehälter verstehen. Es fragt sich also, wie der Autoanhänger objektiv auf Passanten wirkt und ob Ihnen anhand von Indizien eine Sammelabsicht unterstellt werden kann. Wenn Sie eine gebräuchliche, entsprechend bedruckte Altkleiderbox hinstellen, ist es nicht weit, Ihnen auch Sammelabsicht zu unterstellen.
Ehrlich gesagt sehe ich keinen gangbaren Weg an § 18 KrWG vorbei. Will man Anderes, hilft nur eine Änderung der Rechtslage.
Ich hoffe, dass ich weitere Klarheit schaffen konnte, und stehe für Rückfragen wieder gerne zur Verfügung.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Verwaltungsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen