Schenkungssteuer
Fragestellung
Nehmen wir an ich habe eine sichere Einnahmequelle, sodass ich meiner Tochter pro Jahr 40000 Euro schenken könnte. In Summe in 10 Jahren 400000 Euro - überschreitet also nicht den Freibetrag - keine Schenkungssteuer. Bei dieser Sachlage über Jahrzehnte.
Wenn ich aber 60000 Euro pro Jahr schenken könnte, wie ist es dann mit der Besteuerung des Anteils der über 400000 liegt.
Im 7.Jahr sind es 20000 mehr und in den Jahren 8 bis 10 jeweils 60000 Euro.
Wird nur der Anteil pro Jahr als Basis der Schenkungsteuer gerechnet? Oder wird da pro Jahr aufsummiert und dadurch eine höhere Steuer fällig? Beginnt dann die Zählung nach 10 Jahren wieder von Neuem ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Ich setze voraus, dass bei der begünstigten Person auch der persönliche Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zutrifft. Die Voraussetzungen für die Nutzung der 10-Jahresfrist für steuergünstige Schenkungen sind einfach zu erfüllen. Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums, sind alle durch Schenkung oder Erbe im Verhältnis zur gleichen Person erfolgten Zuwendungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung erfolgt also nur insoweit, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist der persönliche Freibetrag erneut zu gewähren. Da es sich um einen persönlichen Freibetrag handelt und nicht um eine persönliche Freigrenze, ist der den Freibetrag übersteigende Teil der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Bis zum Erreichen des Freibetrags sind die innerhalb eines 10 Jahres Zeitraumes erfolgten Schenkungen steuerfrei. Maßgebliche Norm ist der § 14 Erbschaftsteuergesetz (bezieht sich auch auf Schenkungen)
Es empfiehkt sich, zur Vemeidung von Schenkungsteuer einen langrsitigen Schenkungsplan zu verfassen. Das ist legal und kann Schenkungsteuer verhindern. Im Plan nicht berücksichtigt werden kann der zeitpunkt eines etaigen Erbfalls durch Tod. Schenkungen und Erbe von einer Person kommend, werden nämlich zusammengerechnet.
Beispiel: Die Mutter hat dem Sohn am 15. April 2011, 2. Mai 2009 und 31. März 2005 jeweils 100.000 € geschenkt. Am 31. März 2015 ist sie verstorben und hat dem Sohn 200.000 € vererbt. Ausgangspunkt für die Rückberechnung ist der letzte Erwerb, das heißt der Erbfall am 31. März 2015. Zehn Jahre zurückgerechnet kommt man zum 1. April 2005. Damit werden die ersten zwei Schenkungen mitgerechnet. Die Schenkung vom 31. März 2005 allerdings nicht mehr. Insgesamt kommt man so auf 400.000 €, womit der Freibetrag nicht überschritten wird und der Sohn keine Erbschaftsteuer zahlen muss.
Hinsichtlich der Berechnung der 10 Jahresfrsit wird grundsätzlich immer eine Rückberechnung vorgenommen. Jede Schenkung ist dabei einzeln zu berücksichtigen, es wird immer von der letzt erfolgten Schenkung10 Jahre zurückgerechnet. Nicht ausgenutzte Freibeträge eines 10 Jahreszeitraums können nicht in die Zukunft vorgetragen werden. Alle 10 Jahre steht der Freibetrag erneut zu, es handelt sich dabei immer um Zeitjahre, nicht um Kalenderjahre und immmer ausgehend von der oben beschriebenen Rückberechnung.
Abschließendes Beispiel: (1) 1. Jahr 200 TEUR, (2) 9. Jahr 200 TEUR; (3) 12. Jahr 400 TEUR; Ergebnis: (1) steuerfrei, (2) zunächst auch steuerfrei, (3) steuerpflichtig und zwar durch Rückberechnung 10 Jahreszeitraum; d.h. (2) + (3) = 600 TEUR; abzgl. Freibetrag 400 TEUR ; somit 200 TEUR steuerpflichtig; (1) bleibt weiterhin steuerfrei.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Danke Dr. Schenk
Antwort des Experten: Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk (Steuerberater)
anhand meines Besipiels und der Erläuterungen ist ersichtlich, dass Ihre Gestaltung leider so nicht aufgeht. Natürlich zahlen Sie für eine Schenkung icht zweimal Schenkungsteuer. Sollte ich das noch ausführlicher darstellen, dann müsste dies leider über einen neuen Auftrag erfolgen, weil ich nicht für 33,81 Euro (mein Anteil) ausschweifende rechtliche Fallgestaltungen durchspielen kann. Ich hoffe, Sie haben hierfür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk