Schenkungssteuer
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
1998 wurde der elterliche Bauernhof meinem Bruder übergeben. Mein Vater hat sich das Grundstück nebenan mit einem darauf in den 80er Jahren errichteten Neubau behalten. Hier wohnen nun meine Eltern und ich.
Das Grundstück ist umgeben von den Grundstücken meines Bruders. Das direkt angrenzende dürfte auch bebaut werden.
Aufgrund des rel. kleinen Grundstücks wurde dieses nun im Rahmen einer Vermessung erweitert (rd. 520qm mehr, rote Fläche). Nun wollten wir das notariell eintragen lassen, allerdings meinte der Notar es könnten evtl. Schenkungssteuern anfallen. Eine Anfrage meines Bruders ergab nun, dass das tatsächlich so sei. Es handelt sich um einen Schenkung meines Bruders an seine Eltern.
Nun wollen allerdings auch meine Eltern mir dieses Haus übergeben.
Wie kann hier die Schenkungssteuer vermieden werden? Es handelt sich ja nur um eine Verschiebung der Grenzen des ehemalig elterlichen Betriebes zum später abgegrenzten Neubau.
Wie aus dem Satellitenbild ersichtlich ist, ist die dazugekommene Fläche auch nicht zur Bebauung (auch zusammen mit der bereits vorhandenen) mit einem Haus geeignet.
Offizieller Bodenrichtwert hier im Osten Oberbayerns: 90€.
Freundliche Grüße
Kon
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Information des Notars, dass bei der unentgeltlichen Übertragung (Schenkung) der Grundstücksfläche (520 qm) von Ihrem Bruder (A) an Ihre Eltern Schenkungssteuer anfallen könnte ist korrekt.
Da Ihre Eltern auch beabsichtigen das Wohnhaus inkl. Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbschaft unentgeltlich zu übertragen habe ich meine folgenden Ausführungen aufgeteilt:
Übertragung 520 qm von Bruder A an Eltern
In diesem Fall handelt es sich um eine freigiebige Zuwendung unter Lebenden (§7b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Der Wert des übertragenen Grundstücksanteils ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln. Davon ausgehend, dass sich das Grundstück im Betriebsvermögen des Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebs Ihres Bruders gehört ist die Bewertung recht umfangreich, da es hier um den Wert des sogenannten Wirtschaftsteils handelt.
Ihre Eltern sind als Eltern des Schenkers in der Steuerklasse I (§15 Abs. 1 ErbStG) einzuordnen. Als Eltern der Steuerklasse I haben diese für diesen Erwerb einen Freibetrag von 500.000 €.
Soweit der Wert des unentgeltlich Übertragenen Grundstücksanteils 500.00 € nicht übersteigt fällt keine Schenkungsteuer an. Wenn der Wert des Anteils mehr als 500.000 € beträgt fällt für den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer an.
Der Freibetrag von 500.000 € ist nur einmal in 10 Jahren zu gewähren.
Hinweis:
Ggf. ist in diesem Fall noch eine einkommensteuerpflichtige Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen des Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebs Ihres Bruders zu besteuern.
Übertragung Haus und Grundstück an Eltern
In diesem Fall kann es sich, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgen soll, ebenfalls um eine freigiebige Zuwendung unter Lebenden (§7b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Der Wert des Hauses inkl. Grundstück ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln. Hierbei spielt es eine Rolle, ob es eine Ein- oder Zweifamilienhaus ist, oder ob den Eltern ein Wohnrecht eingeräumt wird.
Sie sind als Kind der der Schenker in der Steuerklasse I (§15 Abs. 1 ErbStG) einzuordnen. Als Kind der Steuerklasse I haben diese für diesen Erwerb einen Freibetrag von 500.000 €.
Soweit der Wert des Hauses inkl. Grundstück 500.00 € nicht übersteigt fällt keine Schenkungsteuer an. Wenn der Wert des Hauses inkl. Grundstück mehr als 500.000 € beträgt fällt für den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer an.
Der Freibetrag von 500.000 € ist nur einmal in 10 Jahren zu gewähren.
Wenn die Werte der Grundstücksübertragungen jeweils höher sind als die persönlichen Freibeträge fällt je nach Höhe des Erwerbs Schenkungssteuer an.
Eine Möglichkeit Schenkungssteuer zu vermeiden gibt es nicht. Durch die hohen Freibeträge sollte es gerade bei Schenkungen innerhalb der Familie keine bzw. nur eine geringe Steuerbelastung geben.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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Frage zu: Übertragung 520 qm von Bruder A an Eltern
Ist der Freibetrag von Kind an Eltern nicht nur 20.000 Euro?
Freundliche Grüße
Kon
da hat sich ein "Kopierfehler" in den Absätzen zur Schenkung vom Bruder (Kind) an die Eltern eingeschlichen.
Bei der Schenkung vom Kind sind die Eltern als Empfänger der Schenkung in der Steuerklasse II und haben einen Freibetrag von 20.000 €.
Bitte entschuldigen Sie das Versehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
genau das ist aber das Problem. Dadurch würde die Schenkung meines Bruders an die Eltern mit 15% besteuert, was über den Freibetrag von 20.000 Euro hinaus geht. Falls der Bodenrichtwert hergenommen wird (es ist aber aufgrund der Aufteilung nicht bebaubar!), geht es wohl um annähernd 5.000 Euro Steuern.... Lässt sich das irgendwie verhindern?
Freundliche Grüße
Kon
Den gemäß § 198 BewG kann ein niedrigerer Wert als Besteuerungsgrundlage angesetzt werden als § 179 BewG (Fläche x Bordenrichtwert), wenn dies vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.
Ob das Verkerhswertgutachten allerdings zu einen niedrigeren Wert kommt kann ich nicht sagen. Dies kommt auf einen Versuch an.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
ok, vielen Dank!
Freundliche Grüße
Kon