Scheidung Haus
Beantwortet von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla in unter 1 Stunde
Fragestellung
Mein Mann ist Borderliner und seit mehr als einem Jahr in Therapie.Durch seine Krankheit bin ich schwer depressiv geworden ,bin selbst in Behandlung und möchte mich scheiden lassen.Ich habe auf Grund des drängens meines Mannes vor einem Jahr ein Haus gekauft und mein Mann gab mir für den Umbau 50.000 Euro ohne Vertrag und Unterschrift meinerseits.Er versicherte mir,dass er mir 2 Jahre monatlich Miete und Nebenkosten zahlen würde und nie wieder (wie bei dieser Krankheit Üblich)ausziehen würde oder seine Wut an mir auslassen würde.Unter dieser Voraussetzung kaufte ich das Haus.Jetzt nachdem er mich psychisch wieder so fertig gemacht hat und wieder 3 Mal ausgezogen ist,will ich die Scheidung.Mein Mann will sich aber an die 2 Jahresfrist nicht halten,sondern will stattdessen die 2 Jahre bei mir abwohnen,was ich aber psychisch überhaupt nicht mehr kann.Da ich die 24 Monatsfrist ebenfalls nicht schwarz auf weiss habe stehe ich ziemlich blöd da.In letzter Zeit kam es zu vermehrten e-mail verkehr wobei ich ihm die Rückgabe der restlichen 35.000 Euro zu sicherte,er will mich aber auf 50.000 Euro verklagen.Haben diese e-mails bei einer Scheidung juristischen Wert?Wir sind nicht in Gemeinschaft von Gütern verheiratet.Ich möchte ihm absolut seine 35.000 Euro zurück geben,aber da auch ich nichts schriftlich habe und er nicht bereit ist zu verhandeln,möchte ich die 35.000 Euro erst zurückgeben wenn er aus dem Haus auszieht.Was soll ich tun?Haben e-mails bei dieser Scheidung einen juristischen Wert?
Danke für Ihre Antwort
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihre Kernfrage, ob diese E-Mails einen Beweiswert haben.
Im Grunde haben Sie hier eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung müsste Ihr Mann erstmal nachweisen können. Dieses dürfte ohne Zeugen nicht möglich sein.
Hier kommen aber die E-Mails ins Spiel.
Die haben Ihrem Mann offenbar die Rückzahlung von 35.000.- € zugesichert. Dieses könnte Ihnen als sog. Schuldanerkenntnis ausgelegt werden. Hierfür gibt es kein Formerfordernis, so dass insbesondere keine Schriftform, also keine Unterschrift, erforderlich ist.
Ein Richter könnte die E-Mails also als Schuldanerkenntnis für die 35.000.- € werten. Eine Grundlage für die 50.000.- € kann ich aber (vorbehaltlich einer Prüfung) nach Ihrer Schilderung nicht erkennen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zum Thema „Beweiswert von E-Mails“ beigefügt:
http://www.anwaltscontor.de/beweiskraft-von-emails/
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Rückfrage des Kunden
noch eine Rückfrage.Mein Mann will die mir zugesicherten 2 Jahreskosten vom Haus nicht tragen,sondern abwohnen.Hierfür hat er ellenlange e-mail mit Verträgen geschickt.Nur ich habe nie einer Umwandlung seines Versprechens in eine Mietgarantie zugestimmt-auch nicht per e-mail.Kann er die restliche Zahlung der 50000,- sprich 15000 Euro welche ich an Nebenkosten habe dann einklagen?Oder gar daruaf bestehen diese abzuwohnen?
Danke
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
vielen Dank für Ihre Rückantwort, zu der ich sehr gerne wie folgt Stellung nehmen möchte:
Nein, das kann er nicht.
Dieses könnte er nur dann, wenn er entweder eine nachweisbare (!) Vereinbarung diesbezüglich mit Ihnen hätte oder Sie eine diesbezügliche Zusicherung gegeben haben.
Wenn ich Sei richtig verstanden haben, ist dieses aber nicht der Fall, so dass er diese Forderungen daher nicht erfolgreich durchsetzen dürfte/könnte.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt