Rente Nebenjob
Fragestellung
In den letzten sieben Jahren vor meiner Versetzung in den Ruhestand war ich als Sachbearbeiter (Mitarbeiter) des Rechtsbehelfsbezirks 4 der Rechtsbehelfstelle beim Finanzamt Bergheim tätig. In der Rechtsbehelfsstelle arbeiten ausschließlich Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Je nach Größe des Finanzamtes sind einige Dienstposten mit der BesGr A 12 BBesO bewertet. Die restlichen Dienstposten sind der BesGr A 11 BBesO zugeordnet. Die Rechtsbehelfsstelle ist für die abschließende Bearbeitung von Einsprüchen und Beschwerden zuständig. Wenn der jeweils zuständige VBZ Einwendungen des Steuerpflichtigen (Stpfl.) nicht abhilft, übernimmt die Rechtsbehelfsstelle die weitere Bearbeitung. Sie tritt für das Finanzamt – allerdings vertreten durch den/die Sachgebietsleiter(in) – auch beim Finanzgericht auf, wenn gegen eine Entscheidung des Finanzamts Klage erhoben wird. Im Klageverfahren erarbeitet der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle eine Vorbereitung der Stellungnahmen des Finanzamts, die vom vorgesetzten Sachgebietsleiter abschließend unterzeichnet wird. Vor dem Finanzgericht wird das Finanzamt von einem Sachgebietsleiter vertreten.
Als Bearbeiter (Mitarbeiter) des Rechtsbehelfsbezirks 4 war ich zuständig für Stpfl. im Sinne des § 4 Nr. 11 StBerG im Finanzamtsbereich Bergheim mit Familiennamen mit den Anfangsbuchstaben J – Kirr und Lei – Molj. Zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bergheim gehören die Gemeinden Pulheim, Bergheim, Bedburg, Elsdorf und Kerpen. Die Anzahlt der jährlich beim Rechtsbehelfsbezirk 4 eingehenden Einsprüche für Stpfl. im Sinne des § 4 Nr. 11 StBerG betrug etwa bei 50 – 75. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Stpfl. für jeden Veranlagungszeitrum erneut Einspruch einlegen.
Frage:
Kann mein ehemaliger Dienstvorgesetzter mir - einem ehemaligen SachB der Rechtsbehelfsstelle - eine
Nebentätigkeit als Beratungstellenleiter bei einem Lohnsteuerhilfeverein für fünf Jahren untersagen, wenn ich im Alter von über 65 Jahe in den Ruhestand versetzt worden bin. M. E. ist dies nur bei leitenden ehemaligen Beamten, die vor der Versetzung in den Ruhestand eine weisungsbefugte Tätgikt ausgeübt haben.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Allgemein gilt nach der Nebentätigkeitsverordnung:
Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen, sofern Sie nicht genehmigungsfrei ist.
Die Genehmigung ist stets zu versagen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
Ruhestandsbeamte haben nach Maßgabe von § 41 Beamtenstatusgesetz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, jedenfalls anzuzeigen.
Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist ebenfalls zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Zu Ihrem Fall:
Für aktive Beamte ist aller Voraussicht nach eine Nebentätigkeit ausgeschlossen:
BVerwG-Urteil vom 26.6.1980 (2 C 37.78), BStBl. 1980 II S. 625:
"Die Versagung der Genehmigung für die Nebentätigkeit eines Steuerbeamten in einem Lohnsteuerhilfeverein ist rechtmäßig."
Dabei kommt es auch nur allgemein darauf an, dass man (wie auch immer) als Steuerbeamter dort tätig ist; auf die verwaltungsinterne Sachbearbeitung oder leitende Tätigkeiten kommt es dabei meines Erachtens nach nicht an, wenn man das Urteil liest.
Aber:
Hier geht es um eine Tätigkeit im Ruhestand.
Da ist der Interessenwiderstreit meiner ersten Einschätzung nach nicht mehr derart (stark) gegeben.
Das Urteil ist in erster Linie auf eine aktive Beamtenausübung ausgerichtet.
Aber beachtenswert ist die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 22. April 2014 · Az. 6 B 34/14:
"Erfolgloser Antrag eines Steueroberamtsrats a.D. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung jeglicher steuerberatender Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes, bei dem er vor Eintritt in den Ruhestand als Sachgebietsleiter und Hauptsachgebietsleiter beschäftigt war."
Dieser Fall ist dem Ihren durchaus gleichzuachten - leider.
Damit ist/wäre meines Erachtens eine Versagung der Genehmigung zur Nebentätigkeitsausübung rechtens. Ein Antrag wäre jedoch ggf. überlegenswert, wenn er noch nicht gestellt sein sollte - denn es kommt auf die Ablehnung im ganz konkreten Einzelfall an.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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