Nachehelicher Unterhalt
Fragestellung
Hallo Frau Draudt,
ich stelle mir einige Fragen zum Nachehelichen Unterhalt ggü. meiner Ex-Frau.
Wir sind seit Anfang des Jahres rechtskräftig geschieden. Ich zahle ihr derzeit weiterhin Unterhalt. Seit der Trennung 226 € mtl. (von einem ihrer Kollegen berechnet)
Wir haben noch einen 24 Jahren alten Sohn, der sich in seiner zweiten Ausbildung (Polizeibeamter) befindet und keinen Unterhalt von uns bekommt. Da er nicht mehr zu Hause wohnt zahlt meine Ex-Frau ihm das Kindergeld aus.
Unserer Tochter wohnt derzeit noch bei meiner Ex-Frau. Dafür bekommt meine Frau das Kindergeld. Für meine Tochter überweise ich 400 € mtl.
Ich würde gerne wissen, zu was ich verpflichtet bin und oder ob ich überhaupt noch Unterhalt für meine Ex-Frau zahlen muss. (Das ich für meine Tochter aufkommen muss - zumal sie im kommenden Jahr studieren möchte - ist mir bewusst)
Ich nenne Ihnen zur Orientierung ein paar Zahlen zu den Einkünften:
Mein Netto: 3.150 € Gehalt (St.Klasse 1) zzgl. 250 € durch einen Minijob (ggf. im kommenden Jahr 280 € mtl. mehr Gehalt). Kein Weihnachts- /Urlaubsgeld.
Das Netto meiner Ex-Frau: 2.300 € (St.Klasse 2) zzgl. 100 € p.M. Weihnachts- und Urlaubsgeld, zzgl. Kindergeld.
Genügen diese Zahlen um festzustellen, ob ich Unterhalt zahlen müsste ?
Spielen die Ausgaben für gemeinsame Schulden aus der Ehe eine Rolle ?:
Von gemeinsamen Schulden aus der Ehe zahle ich 830 €, meine Frau 300 € (alles noch ca. 4 Jahre)
Bei meinen Ausgaben wird der Unterhalt für unsere Tochter nicht berechnet, oder ?
Ich würde mich freuen, wenn sie eine Antwort zu meinen Fragen fänden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Liedtke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Herr Liedtke,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Zunächst einmal stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage Sie Unterhalt zahlen. Wie Sie mitteilen, handelt es sich bei dem ehemals ausgerechneten Betrag noch um Trennungsunterhalt. Diesen müssen Sie nach der Scheidung grundsätzlich einmal nicht mehr zahlen. Wenn im Scheidungsverfahren der nacheheliche Unterhalt geregelt wurde, müssten Sie möglicherweise noch zahlen oder wenn es irgendeine sonstige Vereinbarung gäbe, die Sie zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichten würde, z.B. eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung.
Da Sie jedoch hierzu nichts mitteilen, ist davon auszugehen, dass Sie nicht zur Zahlung verpflichtet sind.
Man geht davon aus, dass nach der Scheidung jeder geschiedene Ehegatte grundsätzlich dazu verpflichtet ist, sich selbst zu unterhalten.
Sie teilen auch mit, dass Ihre Ex-Frau ein eigenes Einkommen hat. Offenbar ist sie ja erwerbstätig und in der Lage, sich selbst zu unterhalten.
Sie haben weiterhin mitgeteilt, dass die Kinder bereits längst ein Alter erreicht haben, welches es Ihrer Ex-Frau ermöglicht, in zeitlicher Hinsicht einer Arbeit nachzugehen.
Sie hat nun eine Erwerbsobliegenheit, sich selbst zu unterhalten, was sie ja offenbar auch tut.
Zur Höhe des Unterhalts ist folgendes zu sagen:
Der Kindesunterhalt wird zu Ihren Gunsten bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abgezogen, da minderjährige Kinder unterhaltsrechtlich vorrangig vor Ex-Partnern zu bedienen sind.
Bei den ehegemeinsamen Schulden kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob es sich wirklich um Schulden, die aus der Ehe herrühren, handelt. Später aufgenommene Verpflichtungen zählen nicht, ehebedingte Schulden gemeinhin schon. Ich gehe dabei davon aus, dass es sich um ehemalig gemeinsam einvernehmlich aufgenommene Schulden handelt. Dann sind sie abzugsfähig.
Das Kindergeld spielt nur beim Kindesunterhalt eine Rolle.
Weitere Abzugspositionen können ggf. noch sein: private Altersvorsorge, private Krankenzusatzversicherungen, Riesterrente etc., Vermögensbildung. Hierzu liegen mir aber keine Angaben vor.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
Mann:
3150,00 Nettoeinkommen
250,00 Nettoeinkommen
3400,00 ( es gibt leider in dem Programm hier keine Möglichkeit für einen
Summenstrich)
- 400,00 Unterhalt Tochter
- 170,00 pauschal 5 % berufsbedingte Aufwendungen
- 830,00 ehebedingte Schuldentilgung
2000,00 bereinigtes Nettoeinkommen
Frau
2300,00 Nettoeinkommen
100,00 Nettoeinkommen
2400,00 Summe
- 120,00 5 % pauschal berufsbedingte Aufwendungen
- 300,00 ehegemeinschaftliche Schuldentilgung
1980,00 bereinigtes Nettoeinkommen
2000,00 -1980,00 = 20,00 x 3/7 nachehelicher Unterhalt = 8,57
Es ergibt sich also auch der Höhe nach, dass Sie kaum noch Unterhalt zu zahlen hätten, lediglich 8,57 €.
Ich empfehle Ihnen nun, zunächst einmal zu prüfen, ob es eine Rechtsgrundlage für die Zahlung von nachehelichem Unterhalt überhaupt gibt (nach Ihrer Schilderung nicht) und zum anderen schulden Sie - wenn überhaupt- allenfalls Unterhalt in Höhe von 8,57 €.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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Vielen Dank. I
Ist eigentlich eine Berechnung, ob meine Tochter Bafög erhalten kann, auch " ihr Gebiet " (es ist soo kompliziert) ?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Liedtke
im BaföG Recht kenne ich mich leider nicht aus.
Ich denke, ein Gespräch mit Ihrer Ex-Frau unter Zuhilfenahme der Zahlen macht Sinn, alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin