Mieterhöhung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
darf ich aufgrund der Mieterhöhung zum 1.Juli den Mietvertrag kurzfristig kündigen?
Welche Fristen gelten dann?.
Vielen Dank für die Beantwortung .
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Eine kurzfristige Kündigung aufgrund einer Mieterhöhung sieht das Gesetz leider nicht vor. Dies könnte höchstens mietvertraglich geregelt sein, wovon ich allerdings eher nicht ausgehe.
Das Gesetz sieht in § 561 BGB folgende Regelung vor:
§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Insofern gelten die oben genannten Fristen und Sie könnten innerhalb dieser Fristen, also bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung, zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Die Mieterhöhung würde dann auch nicht wirksam werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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