Kündigungsfrist ohne Mietvertrag
Fragestellung
Im Jahr 2012 wurde von einer Italienischen Firma eine neue Firma ( GmbH) in Deutschland gegründet.
Es wurde eine Halle gemietet. (Vermieter hat mehrere Hallen mit verschiedenen Mietern.)
Der Italiener fragte mich ( Selbständig, Maschinenbau, Maschinenüberholung) , ob ich in seiner Halle arbeiten würde, und den Telefonsupport für Deutschland übernehmen würde.
Zu dem Zeitpunkt suchte ich eine neue Halle. Die Halle war ok –zusage.
Es wurde eine Kostenbeteiligung zugesagt. ( kein Mietvertrag oder sonstige schriftliche Vereinbarungen , Mein Gewerbe ist an einem andern Ort gemeldet)
Feb 2014 Italiener teilt mir mit, daß er die GmbH in Deutschlahd auflösen will.
März 2014
- habe Vermieter telefonisch angefragt, ob ich die Halle selber mieten könnte.
- eine Woche später Zusage – Mietpreis ausgehandelt.
-Mietvertrag wurde zugesand
- Auflösung der Italenischen Firma.
April 2014
1. (Miete) überwiesen
gleichzeitig Vermieter benachrichtigt, das ich den Mietvertrag so nicht unterschreibe.
Anderungen Angesprochen und um einen neuen Mietvertrag gebeten
- erfahren, das eine Halle an meine Konkurenz vermietet wurde.
- darau begonnen, eine neue Halle zu suchen.
Mai 2014
- 2.( Miete) überwiesen
Ende Mai Vermieter mitgeteilt, das ich zu 30.Juni ausziehe.
Juni 2014
-3.(Miete) überwiesen
Auszug, Schlüsselübergabe.
=> Vermieter sagt, wir hätten einen gültigen Mietvertrag mit 3 Monaten Kündigungsfrist
es sind noch 2 Mieten fällig ?
ich bin anderer Meinung: keine Unterschrift, kein Mietvertrag , kein Geld
-Vermieter muss sich um den Mietvertrag kümmern.
Kann ich fristlos Kündigen, wenn der Vermieter ohne mich zu Informieren, einem Konkurenten eine Halle vermietet.?
Wie ist die Rechtslage ?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ein Mietvertrag muß nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, es reicht das entsprechende Verhalten, also das Übergeben des Mietobjektes und das Zahlen der Miete. Beides war in Ihrem Fall gegeben, so dass ein Mietvertrag zustande kam. Dadurch wird § 580a Absatz 1 Nr. 3 BGB anwendbar, der in der Tat eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorschreibt.
Das Vermieten einer Halle an einen Konkurrenten ist leider grundsätzlich kein Grund für eine fristlose Kündigung. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen aufgrund dieser Vermietung an die Konkurrenz das Festhalten an dem Mietvertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Noch eine Frage:
Was bedeutet "nicht mehr zugemutet werden kann."
Kann ich als Zumutung annehmen: Konkurrenten, Vermieter
1. zögerliches Zahlungsverhalten ( bekomme noch Geld vom "Konkurrenten," Ratenzahlung vereinbart, zahlt nur nach Aufforderung)
2. Umsatzverlust durch Kundenabwerbung ( Vermutung )
3.starkes Streitthema :wollten Projekt zusammen abwickeln, --Anzahlung getätigt--, Konkurrent hat das Projekt ohne mich abgewickelt und verdient. Seit diesem Vorfall herrscht "Krieg "
4. Hallenzustand : ungedämmt, alte Heizanlage , sehr hohe Heizkosten.
Für Ihre Bemühungen herzlichen Dank
zögerliches Zahlungsverhalten des Konkurrenten ist für den Mietvertrag unbeachtlich. Wenn die Halle bereits bei Beginn der Anmietung in dem Zustand war, ist sie durchaus zumutbar, da Sie wußten, was Sie anmieten.
Der Umsatzverlust ist unzumutbar, wenn Sie nachweisen können, dass es auf den Konkurrenten und dessen Platz unmittelbar neben Ihnen zurückgeht UND Sie zuvor den Vermieter deswegen erfolglos abgemahnt haben.
Wegen der Vermietung an den Konkurrenten haben Sie aber grundsätzlich ein Mietminderungsrecht, da dies einen Mangel darstellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt