Kündigungsfrist Arbeitsvertrag
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich möchte mein Arbeitsverhältnis kündigen .
Im Arbeitsvertrag ist verankert , das die Kündigungsfristen lt.§ 622 Abs. 2 auch für den Arbeitnehmer gelten.
Arbeitsbeginn war der 01.07.2008 .Die Kündigung soll vor dem 30.06.2013 erfolgen.
Welche Kündigungsfrist gilt in diesem Fall ? 1 Monat oder 2 Monate ?
Vielen Dank schonmal
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachten Vertrauen.
§ 622 Abs. 2 BGB gewährt für den von Ihnen angegebene Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit folgende Fristen:
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Dabei dürfte der Angleich der Kündigungsfristen zunächst wirksam sein, da die Rechtsprechung zunächst davon ausgeht, dass eine einvernehmliche Verlängerung grds. zulässig ist. Dies habe ich für den vorliegenden Fall aber nicht weiter geprüft.
Da das Arbeitsverhältnis bisher noch keine fünf Jahre bestanden hat, wobei dabei darauf abzustellen ist, wann die Kündigung zugeht, dürfte hier die Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats bestehen.
Dies bedeutet, dass Sie die Kündigung spätestens zum 30.06.2013 dem Arbeitgeber zugestellt haben müssen, damit nicht die längere Kündigungsfrist gilt, da ansonsten das Arbeitsverhältnis 5 Jahre bestanden hat. Berücksichtigen Sie bitte dabei, dass ggf. eine vorher absolvierte Ausbildung beim Arbeitgeber auf den Zeitraum angerechnet wird.
Dabei ist desweiteren zu berücksichtigen, dass die Kündigungsfrist abzüglich des Kalendermonats zum Ende des Kalendermonats eingereicht werden muss und insofern, wenn Sie sehr früh in einem Monat kündigen, möglicherweise auch „gefühlte“ zwei Monate Kündigungsfrist hätten, zum Beispiel Sie kündigen am 1.6.2013, so wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 31.07.2013 beendet. Dieses Beendigungsdatum gilt aber auch, wenn die Kündung zum 29.06.2013 zugeht, also dann nur etwa 1 Monat, wie er ja auch gesetzlich vorgesehen ist.
Schließlich können Sie auch in die Kündigung mit aufnehmen, dass hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam werden soll. Hiermit stellen Sie zwar nur eine gesetzliche Folge dar, aber Sie bringen damit zum Ausdruck, da Sie das Arbeitsverhältnis sodann auch schnellstmöglich zu einem anderen Kündigungstermin auflösen wollen.
Konnte ich Ihnen weiterhelfen? Gerne können Sie sich weiter, auch im Rahmen der Nachfrage wenden. Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich freuen.
Viele Grüße
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