KFZ-Kauf
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Wöhler,
ich habe im Juli d. J. einen Gebrauchtwagen (Range Rover Autobiography, Baujahr 2013) für 66.586,- € + MwSt gekauft.
Der Autohändler hat mir versichert, dass der Wagen unfallfrei ist und hat dies im Kaufvertrag bestätigt.
Ich arbeite für die Deutsche Botschaft in Asunción und habe den Wagen nach Paraguay ausgeführt.
Der Wagen ist vor 2 Wochen angekommen und ich habe ihn zur Inspektion gebracht. Der Landrover-Service vor Ort hat mir gesagt, dass es ein Unfallwagen ist. Daraufhin habe ich mich in Deutschland erkundigt. Anhand der Fahrgestell-Nr. konnte festgestellt werden, dass der Wagen im Januar 2015 tatsächlich einen Unfall hatte.
Inwiefern haftet der Autohändler für die falsche Angabe? Wie kann ich dagegen vorgehen? Und was für eine Entschädigung kann ich erwarten?
Ich bedanke mich für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Aseneta Hampelic
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne komme ich auf die Anfrage zurück.
Ein Kfz Händler muss generell einen Unfallschaden beim Gebrauchtwagenkauf von sich aus offenbaren, es sei denn, es läge ein bloßer Bagatellschaden vor. Wenn wie bei Ihnen, im Vertrag das Fahrzeug ausdrücklich als unfallfrei bezeichnet ist, dann liegt ein Sachmangel vor, wenn das Fahrzeug tatsächlich einen Unfall erlitten hat. Dem Wagen fehlt die zugesicherte Eigenschaft "Unfallfrei" und der Händler kann sich nach § 444 BGB auch nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.
Sie können nach § 437 BGB mindern oder Schadensersatz verlangen,oder sogar vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht zum Rücktritt haben Sie weil der Händler die fehlende Eigenschaft "Unfallfrei" nicht mehr herstellen kann.
"Auf die grundsätzlich vorrangige Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines Ersatzfahrzeuges kann der Käufer nicht verwiesen werden, weil sich der Charakter des Fahrzeuges als Unfallfahrzeug nicht korrigieren lässt und das konkrete Fahrzeug in der Gesamtheit seiner Eigenschaften in der Regel nicht gegen ein anderes austauschbar ist (BGH, Urteil v. 7.6.2006, VIII ZR 209/05)."
Beim Rücktritt bekämen Sie den Kaufpreis zurück gegen Rückgabe des Autos.
Minderung und Schadensersatz bedeuten in Ihrem Fall keinen Unterschied wenn der Wert, abgesehen vom Unfall, dem Preis entsprach. Über die Minderung/Schadensersatz bekommen Sie, wenn Sie den Wagen behalten möchten, den Betrag den das Fahrzeug wegen des Unfalls weniger Wert ist als wenn es unfallfrei wäre. Der Unfallschaden bedeutet immer eine bleibende Wertminderung. Die Höhe muss ein Fachmann schätzen. Das kann entweder Ihr Service vor Ort sein oder ein Sachverständiger den man hinzuzieht. Die Kosten können Sie als Schadensersatz auch ersetzt verlangen.
Der nächste Schritt ist ein Schreiben an den Händler in dem man die Rechte geltend macht. Das können Sie selber tun, oder aber direkt einen Anwalt beauftragen.
Bei Bedarf stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich bitte um Entschuldigung für das technische Problem.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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Meine E-Mail-Adresse ist aseneta@gmx.de
Mit freundlichen Grüßen
Aseneta Hampelic
ich danke für die Nachricht.
Ich melde mich Morgen oder Übermorgen per Mail bei Ihnen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt