Gewerblicher Mietvertrag - Ihre Beratung vom 22.04.2017
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
wir hatten 2017 bereits Kontakt und uns beraten lassen. Nun ergibt sich die Situation, dass zwar keinen Individualvertrag Vertrag mehr vorliegt aber laut Ihrer Auskunft vom 22.04.2017 ein Vertrag nach § 305b BGB.
Wie sind darin die Kündigungszeiträume geregelt?
Mit freundlichen Grüßen
XL aktiv Sport- und Gesundheitsstudio
F. E.
Tel.: + 49 7724 4092
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe mir inzwischen den Vorgang aus April 2017 herausgesucht. Sie hatten seinerzeit § 2 des Mietvertrages übersandt mit der Bitte um Prüfung.
Daraus ergab sich, dass der Vertrag zunächst fest auf 5 Jahre geschlossen worden war. Wann allerdings Mietbeginn war und damit diese 5 Jahre endeten, kann ich nicht sagen.
Sofern die 5 Jahre inzwischen verstrichen sind und keine der im Vertrag vorgesehenen Optionen ausgeübt worden sind, ist von einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit auszugehen.
Da die Miete monatlich zu zahlen ist, bestimmt sich die gesetzliche Kündigungsfrist eines solchen Vertrages nach § 580a Abs. 2 BGB. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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