Gebühren für Anzeige Brunnenbau
Fragestellung
Guten Tag Herr Joachim,
ich habe am 12.02.2016den Bau eines Schlagbrunnens bei dem für mich zuständigen Landkreis Emmendingen / BW angezeigt. Der Bau eines Burnes ist anzeige- aber nicht genehmigungspflichtig.
Hierfür nutzte ich das Merkblatt 80 (im Anhang), das auf der Homepage des Landkreises zum Download bereit steht.
Eigentlich sollte ich eine Eingangsbetätigung erhalten und dann nach 4 Wochen mit dem Bau beginnen dürfen, sollte ich keine anderweitige Nachricht erhalten.
Die Eingangsbestätigung erhielt ich erst am 11.03. zusammen mit weiteren Ausführungen zum Brunnenbau und einer Rechnung über 114,60 € (zwei Stundensätze).
Meine Frage:
Ist die Erhebung dieser Gebühr rechtens, obwohl im Merkblatt nicht auf das mögliche Entstehen von Kosten hingewiesen wurde. Ebenso nicht auf der entsprechenden Internetseite des Landkreises.
Ebenso wenig findet sich im Merkblatt der Verweis auf das Landesgebührengesetz und die Gebührenverordnung des Landkreises Emmendingen (ist allerdings im Internet auffindbar).
Hätte ich vor der Anzeige des Brunnenbaus über die Gebühren Bescheid gewusst, hätte ich evtl. vom Brunnenbau abgesehen.
Die Eingangsbestätigung wird im Abschnitt Gebührenhinweis "Bescheid" genannt. Ist dass von Bedeutung?
Lohnt sich heir ein Widerspruch gegen die Gebührenerhebung?
Vorab vielen Dank und beste Grüße
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
mit hoher Wahrscheinlichkeit werden Sie leider gegen die Gebühren nicht vorgehen können und auch ein Widerspruch wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben.
Dies liegt insbesondere daran, als dass grundsätzlich festgelegt ist, dass für bestimmte Verwaltungsarbeiten Gebühren zu zahlen sind. Hierfür gibt es die im Bescheid aufgeführten Regelungen zum einen das Gebührengesetz des Landes Baden-Württemberg und zum anderen die Gebührenverordnung des Landratsamtes Emmendingen.
Eine solche Gebührenverordnung ist alleine dadurch, dass sie durch die entsprechenden Gremien beschlossen worden ist, rechtswirksam und wäre so ähnlich aufzufassen, wie eine Preisliste im Supermarkt, in der sie dann einkaufen gehen und bestimmte Waren oder Dienstleistungen erhalten.
Zwar ist der Einwand nachvollziehbar, dass man natürlich darüber informiert werden muss, wie zum Beispiel auch im Supermarkt, wenn Sie etwas erwerben, damit Sie letztlich auch wissen, wenn Sie eine Ware erwerben, was sie dafür bezahlen müssen. Die Preislisten der Verwaltung sind aber die entsprechenden Gebührenverordnungen und Gebührengesetze, die öffentlich zugänglich und einsehbar sind. Rein theoretisch hätten Sie daher Einsicht nehmen können und schauen können, für welche Verwaltungsleistungen Gebühren entstehen. Dies wird und hoher Wahrscheinlichkeit auch die Antwort der Verwaltung sein, wenn Sie sagen, sie hätten nicht gewusst, dass hier entsprechende Kosten entstehen.
So ist es ja auch allgemein bekannt, dass sie zum Beispiel wenn Sie einen Reisepass beantragen müssen, entsprechende Gebühren bezahlen müssen. Nun ist dies bei dem Brunnen sicherlich nicht so bekannt, allerdings eben auch eine entsprechende Verwaltungsleistung in Form der Prüfung Ihres Antrags und unterliegt somit auch entsprechenden Gebührenforderungen.
Ich habe kurz in das Verzeichnis geschaut und hier ist tatsächlich eine Stunde mit 57,30 Euro angesetzt. Man könnte nun eruieren, ob die Prüfungen tatsächlich zwei Stunden gedauert hat. Dies müsste im Zweifel die Verwaltung nachweisen.
Dies wäre meines Erachtens der einzige Ansatz, in dessen Bezug sich ein Widerspruch möglicherweise lohnen würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen die Rechtslage hilfreich erörtern konnte und stehe bei weiterem Nachfragebedarf sehr gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
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