Fälligkeitsprinzip
Fragestellung
Hallo,
ich habe am 29.10.2016 eine Immobilie (Appartment in einen Boardinghaus - welches an eine Hotelkette verpachtet ist) verkauft. Jeweils im April des Folgejahres (hier April 2017) wird eine variable Pachtzahlung fällig, deren Höhe von der Auslaustung des Hotels im Vorjahr (also 2016) abhängt. Mit dem Käufer der Immobilie wurde keinerlei Absprache über die variable Pachtzahlung getroffen.
Frage:
Kann der Käufer nach dem Fälligkeitsprinzip die Zahlung der vollen variablen Pachtsumme für 2016 verlangen oder stehen mir hier anteilige Zahlungen zu?
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Leider gilt das Fälligkeitsprinzip, d.h. der Käufer erhält den vollen Pachtbetrag. Etwas anderes würde gelten, wenn der Kaufvertrag eine Aufteilungsklausel enthielte, aber das ist nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Achten Sie aber auf eventuelle Nutzen-/Lasten-Übergangsklauseln und auf welches Datum diese formuliert sind. Das Fälligkeitsprinzip knüpft an das Eigentum an, das geht aber erst mit Grundbuchumschreibung über. Und Grundbuchämter brauchen einige Zeit. Das aber kann ausgehebelt werden, wenn Nutzen/Lasten schon VOR der grundbuchlichen Umschreibung übergeben, dann knüpft das Fälligkeitsprinzip an das Datum des Nutzen/Lasten-Übergangs an.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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