Erbschaftssteuer / Nießbrauch
Fragestellung
Hallo, ich habe vor, eine Eigentumswohnung (70%Finanzierung) im Wert von ca. 450.000 zu erwerben. Macht es Sinn, für diese zwecks Ersparnis von Erbschaftssteuer direkt meinem minderjährigen Sohn als Eigentümer einzutragen und und für mich Nießbrauch auf Lebenszeit? Mein Sohn würde im Erbfall die 400k Freibetrag überschreiten. Was ist zu beachten und wie wird hier gerechnet?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
damit Ihr Sohn die Immobilie erwerben kann, würden Sie Ihm entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. Die 30 % Eigenleistung wäre eine Schenkung an Ihren Sohn. Zusätzlich übernehmen Sie das Darlehen. Die Zahlung der Darlehensraten ist jeweils eine Schenkung.
Durch die Bestellung des Nießbrauchs mindert sich der Wert der Schenkung. Dazu müssten die Mittel (30%) ausdrücklich für die Anschaffung der Immobilie gewährt werden. Es würde durch diese Konstruktion keine Schenkungsteuer anfallen. Bei Ablösung des Nießbrauchs sollten Sie vorab die steuerlichen Konsequenzen prüfen lassen.
Damit der Erwerb der Immobilie steuerlich anerkannt wird, müsste ein Vertreter bestellt werden (Vormundschaftsgericht). Schenkungen die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erfolgen werden hier berücksichtigt.
Da die 30% eng mit der Immobilie verknüpft sind, würde der anteilige Verkehrswert als Schenkung angesetzt werden. Dazu kommen die jeweils gezahlten Darlehensraten.
Der Wert des Grundstücks kann typisiert (nach einem standardisierten vereinfachten Verfahren) oder anhand des tatsächlichen Werts (Gutachten) ermittelt werden. Wenn es keine Anhaltspunkte für einen Kaufpreis gibt, der über dem tatsächlichen Wert liegt, kann der Wert auch anhand des vereinbarten Kaufpreises bestimmt werden.
Wenn die Schenkung an Ihren Sohn und die spätere Erbschaft mehr als zehn Jahre auseinanderliegen, würde es im Rahmen der Erbschaft zu keiner Festsetzung von Erbschaftssteuer kommen.
Die Verträge sind vor einem Notar abzuschließen. Daher sollten Sie alles weitere mit einem Notar persönlich besprechen. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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