Erbrecht - Auslegung einer Testamentpassage
Fragestellung
Ich habe meine zwei Fagen näher beschrieben. Und würde mich auf eine alsbaldige Beantwortung freuen.
KH R.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
nunmehr darf ich ihre Fragen beantworten.
Ihre erste Frage lautete darin, ob Sie verpflichtet sind, eine Auflistung der zu entfernen Gegenstände dem Sohn zu übergeben.
Dabei kommt es maßgeblich darauf an, wie das Gericht hier sein Urteil gefasst hat, also wie der Tenor des Urteils genau lautet. Ist von einer Herausgabe oder einer Liste im Urteil nicht die Rede, sondern lediglich ein entsprechender Zahlungsanspruch tituliert, so sind sie nach dem Urteil nicht verpflichtet, hier eine solche Auflistung zu tätigen, sondern können direkt aus dem Tenor eine entsprechende Zahlung verlangen. Diese Zahlung können Sie sodann auch vollstrecken lassen, wenn das Gericht keine besonderen Bedingungen in das Urteil mit eingeflochten hat, augenmerklich immer auf den Tenor gerichtet. Der Tenor des Urteils ist das entscheidende Kriterium. Was in der Begründung steht ist für die Vollstreckung und Durchsetzung des Anspruchs zweitrangig. Nur mithilfe des Tenors erreichen Sie auch im Rahmen der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher den entsprechenden Zweck, der dort auch niedergeschrieben ist.
Rein materiellrechtlich könnte man darüber nachdenken, im Rahmen der Auslegung des Testamentes, ob hier eine Auflistung notwendig wäre, wenn man davon ausgeht, dass mit Antritt des Erbes der Sohn auch an den zu vernichtenden Sachen Eigentum erworben hätte. Dann würde er Eigentümer sein und dies würde der Regelung des Testamentes entgegenwirken, wenn man dieses nicht gegebenenfalls so auslegt, als ob sie gleichzeitig Eigentum an den im Keller befindlichen Sachen erwerben sollten oder keiner an den Sachen im Keller Eigentum erwerben sollte und diese nur nach dem Willen des Erblassers vernichtet werden sollen.
Ist jedoch der Tenor ohne diese Einschränkung der Sachen im Keller erlassen worden, so spielen diese bei der Vollstreckung und Durchsetzung der Forderung keine Rolle. Sie können dann sofort die gesamte Summe aus dem Tenor einfordern.
Unter dieser Prämisse ist ihre Antwort folgerichtig und sogar ein Entgegenkommen an den Sohn, dass er gegebenenfalls noch weitere Gegenstände sichten kann.
Insbesondere sind Sie auch nicht aus dem Testament selbst verpflichtet, ihm gegenüber mitzuteilen, welche Gegenstände sich im Keller befinden, er kann sich als Erbe hiervon auch selber einen entsprechenden Eindruck schaffen, wenn Sie ihm anbieten eine Besichtigung vorzunehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen bei Nachfragebedarf sehr gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung wurde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Sehr detailliert, klar und verständlich. Die erhaltenen Informationen haben wesentlich dazu beigetragen, einen Streitfall aufzulösen.
Kann ich nur weiter empfehlen.
Ich werde morgen früh ihre Antwort noch einmal nach meinem Frühstückskaffee sehr genau durchgehen. Wenn mir dann noch etwas auffällt, darf ich mich ja wohl noch einmal melden.
Sie können meiner Frage entnehmen, dass jetzt die Realsierung (Mahnbescheid oder Gerichtl. Mahnbescheid oder gleich Zwangsvollstreckung) ansteht.
Ich bin da noch nicht festgelegt, wer mir da behilflich ist. Unverbindlich angefragt, wie sehen da die zeitlichen Spielräume und ihre Konditionen aus?
Auf jeden Fall kann ich so schon erkennen, es hat sich für mich gelohnt, sie in Anspruch zu nehmen. Das was ich schon jetzt erkennen kann, ist, dass es für mich sehr hilfreich ist.
Danke, bis morgen
Vielen Dank für das positive Feedback. Selbstverständlich können Sie weitere Nachfragen stellen. Es würde auch sehr hilfreich sein, wenn Sie mir das Urteil des Oberlandesgerichtes oder zumindest den Tenor zur Verfügung stellen könnten, damit ich gegebenenfalls meine Antwort noch weiter konkretisieren kann.
Gerne höre ich weiter von Ihnen, viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
sehr geehrter Herr Joachim, danke, dass Sie den Beschluss des OLG Schleswig lesen möchten. Ich sehe nämlich heute morgen, dass Ihnen der "Tenor" so wichtig. Und ich bin gespannt, was Sie nach der Lektüre dazu sagen.
Mit freundlichen Grüßen KH R.
Ich lade jetzt den Beschluss im pdf-Format hoch
Der Beschluss hatte nur die Rechtsstreitigkeit über den Erbscheinsantrag geregelt, allerdings durchaus auch festgestellt, dass hier ein wirksames Testament vorliegt.
Insofern wäre es tatsächlich so, dass eine Vollstreckung alleine aus dem Testament noch nicht möglich ist und hier dann gegebenenfalls ein Mahnbescheid oder eine Klage notwendig wäre. Sodann wäre auch zu hinterfragen, was gegebenenfalls in diesem Rechtsstreit geklärt werden müsste, sofern hierüber keine Kenntnis besteht, ob die Lebensversicherung ausgezahlt worden ist, da ja nur dann ein entsprechender Anspruch auf die 17.000, 00 Euro besteht.
Der Tenor aus dem Beschluss ist insofern auf die Auszahlung nicht hilfreich. Ich bin in meiner ursprünglichen Antwort davon ausgegangen, dass hier bereits über die Auszahlung entschieden worden ist.
Letztlich bleibt es in Bezug auf die Sachen allerdings bei meiner Auffassung, dass hier ein Informationsanspruch eher nicht besteht, wenn Sie dem Sohn einräumen, hier eine Besichtigung vorzunehmen, was auch aufgrund der geographischen Anlage sinnvoll ist, bzw. Sie ihm anbieten, die entsprechenden Gegenstände selbst abzuholen und zu entsorgen.
Grundsätzlich ist es nämlich so, wenn man der Auffassung folgen würde, dass die Gegenstände noch in die Erbmasse fallen würden, dass den Erbschaftsbesitzer, der Sie letztlich sind, ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben treffen würde, welche Gegenstände sich dort befinden. Da allerdings, wie Sie auch geschrieben haben, die meisten Gegenstände sich bereits bei dem Sohn befinden, dürfte es sich hier lediglich noch um die zu entsorgenden Kellergegenstände et cetera handeln, bezüglich der Auskunftspflicht Sie dann auch insofern eine Besichtigung oder eine Übergabe hier im Rahmen des Auskunftsanspruchs gleichstellen könnten.
Im Übrigen kommen Sie dem Auskunftsanspruch auch danach, wenn Sie darstellen, sofern dies tatsächlich der Fall ist, dass es sich hier lediglich nur um Unrat und nicht gebrauchsfähige Gegenstände handelt.
Eine entsprechende Einwendung gegen die Auszahlung dürfte sodann nicht mehr vorliegen.
Eine Vertretung ist grundsätzlich möglich, sofern hieran Interesse besteht. Sie können sich sodann an mich persönlich unter info@rechtsbuero24.de wenden.
Viele Grüße
Kh R.
Viele Grüße