Baurecht
Fragestellung
hallo,
wir habe am 07/2013 ein Einfamilienhaus ersteigert. Inzwishen wurde neben uns ein Wohnhaus mit 22 WE , 18 WE "Wohnen für Ältere" und 10 Stellplätzen.Wir haben am 08.08.2014 Einspruch gegen die Parkplätze eingelegt.Antwort: "Mit Inkrafttreten des Bürokratieabbbaugesetztes II vom 15.04.07 bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorfahren nach § 68 VwGO für Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden nicht mehr , die dem jw. Adressanten nach dem 15.04.07 bekannt gegeben worden sind ".
Obwohl ein reines Wohngebiet ist , ist der einspruch unzulässig.
Bitte überprüfen Sie die Klagerecht, bzw. des Erfolges.
mfg
Jansweid
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Antwort von Rechtsanwalt Bernd Messerschmidt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Nach der Verwaltungsgerichtordnung und den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer ist gegen einen Verwaltungsakt (Baugenehmigung) grundsätzlich der Widerspruch (im Steuerrecht nennt man diesen Rechtsbehelf Einspruch) zur nächsthöheren Verwaltungsbehörde zulässig. Durch gesetzliche Regelungen wie das von Ihnen genannte Gesetz haben die Bundesländer davon Gebracuh gemacht, das Widerspruchsverfahren in bestimmten Fällen abzuschaffen. Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein. Sind Sie mit der betroffenen Verwaltungsentscheidung (Baugenehmigung) nicht einverstanden, dann müssen Sie sofort Klage zum Verwaltungsgericht erheben.
Ob eine Klage Ihrerseits in diesem Fall erfolgversprechend wäre, lässt sich aus Ihren Angaben leider nicht bewerten. Hierzu wäre eine umfangreiche Einsicht in die Verfahrensakten der Baugenehmigungsbehörde sowie die Prüfung der eventuellen Beteiligung möglicher Voreigentümer von Ihnen während des Genehmigungsverfahrens notwendig, um eine professionelle Abschätzung der Erfolgsaussichten vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Messerschmidt
Rechtsanwalt
Mittlerer Dallenbergweg 62
97082 Würzburg
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