Auszahlung überobligatorischer Teil der Schweizer Rentenversicherung in DE
Fragestellung
Hallo,
mit Interesse habe ich Ihre Antwort auf die User Frage vom 08.04.2017 gelesen wo es um die Auszahlung des überobligatorischen Teils der Schweizer Rentenversicherung in Deutschland geht.
Dazu hätte ich eine Folgefrage.
Kurz zu meiner Situation:
Ich habe von 2000 bis 2008 in der Schweiz gelebt und gearbeitet. 2008 bin ich nach Deutschland zurückgekehrt und bin seitdem in Deutschland als Angestellter tätig.
2016 habe ich mir den überobligatorischen Teil der Schweizer Rentenversicherung auszahlen lassen (ca. 38t Euro).
Eine solche Auszahlung sollte unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein und meine Auszahlung sollte diese Bedingungen erfüllen (Start vor 2005, Vertragsdauer grösser 12 Jahre).
Meine Frage ist jetzt wie soll ich mich in der Einkommenssteuererklärung verhalten?
Sollte / Muss ich den Betrag angeben und wenn dann an welcher Stelle? Sollte ich entsprechende Belege mitgeben (Beginn der Versicherung, Auszahlungsunterlagen) um zu Beweisen das der Vertrag vor 2005 gestartet und mehr als 12 Jahre alt ist?
Evtl. noch einen formlosen Antrag der das ganze Erläutert?
Oder sollte ich Ihn gar nicht angeben oder mache mich damit unter Umständen strafbar?
Bei den Auszahlungsunterlagen war ein Zettel von den Schweizer Steuerbehörden dabei, den die deutschen Steuerbehörden quittieren müssen ( bestätigen das sie von der Auszahlung Kenntnis haben), damit ich die Quellensteuer aus der Schweiz zurückbekomme. Diesen Beleg muss ich ja mindestens mit einreichen damit ich die Quellensteuer aus der Schweiz zurückbekomme.
gruss
Andreas Gerdsen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Herr Gerdsen,
wenn bei Ihnen die Voraussetzungen der Fallgruppe: Eintritt vor 2005 in das Pensionskassensystem und Vertragsdauer mindestens 12 Jahre vorliegen, sollten Sie im Anschreiben an das Finanzamt den Sachverhalt offenlegen und nachweisen, dass die Kriterien für die steuerfreie Auszahlung vorliegen. Im Anschluss könnten Sie das Finanzamt darum bitten, das Dokument für die schweizer Steuerbehörden zu quittieren.
So machen Sie sich nicht strafbar und können sich die schweizer Quellensteuer erstatten lassen.
In den Steuerformularen würden Sie keine weiteren Angaben machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen können Sie sich gerne per Kommentarfunktion an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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