Aufenthaltbestiummungsrecht und Unterhalt
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,
mein Mann und ich sind seit 25 Jahren zusammen, seit 15 Jahren verheiratet und haben 3 gemeinsame Kinder im Alter von 11,9 und 6 Jahren. Ich selbst habe ein abgeschlossenes Hochschulstudium, jedoch im Einverständnis mit meinem Mann, mich Vollzeit um die Kinder gekümmert. Nun hat er mich vor 5 Jahren betrogen , seitdem steckt unsere Ehe in einer Krise und nun habe ich erfahren, dass er genau mit dieser Frau wieder etwas angefangen hat. Er ist mittlerweile ausgezogen und nun meine Frage. Unterhaltstechnisch will er uns im ganzen Umfang versorgen, jedoch möchte ich aufgrund der räumlichen Nähe zu ihm und auch zu dieser Frau, sie arbeiten zusammen, von hier wegziehen. Einfach um Abstand zu bekommen. Kann ich das in einem gewissen Rahmen entscheiden, da die Kinder ja bei mir wohnen , sprich 70 Kilometer wegziehen, um aus diesem gewohnten Dunstkreis wegzukommen. Können wir einen eigenen Unterhaltsvertrag für mich aushandeln, da ich ja bei den Kindern Vollzeit bleiben möchte. Für sie soll sich nichts an ihrer Betreuung ändern, aber ich möchte eben auch nicht am Ende der Betreuungszeit vollkommen mittellos dastehen. Welche Möglichkeiten habe ich? An meinem studierten Beruf kann ich nicht anknüpfen...
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Ich empfehle Ihnen einen notariellen Ehescheidungsfolgenvertrag abzuschließen, damit Sie entsprechend abgesichert sind.
Für den Kindesunterhalt muss er gemäß seinem Einkommen aufkommen. Jedoch nicht zwingend für Unterhalt für Sie, also Getrenntlebendunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Hier wird es schwierig für Sie, diesen etwa gerichtlich durchzusetzen, weil die Gesetzgebung mittlerweile davon ausgeht, dass Sie bei dem Alter der Kinder wieder arbeiten könnten.
Wenn Ihr getrennt lebender Ehemann jedoch bereit ist, Sie zu versorgen, so ist das zwar eine schöne Ankündigung, jedoch müssen Sie darauf bestehen, einen Titel für eine Vollstreckung zu haben, was mit einem Ehescheidungsfolgenvertrag möglich ist.
Auch für einen Umzug brauchen Sie seine Zustimmung. Sie sind beide sorgeberechtigt und somit haben Sie als Teil des Sorgerechts auch beide das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses umfasst auch die Bestimmung des Wohnortes der Kinder. Sie müssten eine schriftliche Erklärung von ihm haben, dass er mit einem Umzug einverstanden ist.
Oder er kann dies auch zu dem empfohlenen notariellen Vertrag erklären.
Sollte er nicht einverstanden sein, können Sie Klage erheben. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, vor allem das Kindeswohl.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
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