Arbeitszeitverkürzung
Fragestellung
Guten Tag Herr Joachim,
ich bin 55 Jahre alt , im Außendienst von der dänischen Grenze bis zur Mainlinie seit 16 Jahren bei einer Firma tätig , und habe einen Vertrag über eine 40 Std.woche.
Ich plane 1 Tag weniger zu arbeiten , = 32 Std.woche.
Meine Frage : Worauf muß ich im Vertrag ( z. B. Wortlaut) achten, daß ich auch später , wenn es z.B. mal um eine Abfindung gehen sollte , keine Nachteile haben werde. Muß ich einen neuen Vertrag unterschreiben oder ist das nur eine Ergänzung / Abänderung zum bestehenden Vertrag.
Ich habe 30 Tage Urlaub. Bleibt der Anspruch weiter bestehen , oder bekomme ich weniger Urlaub , da ich eine 4 Tagewoche dann haben werde ?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich herzlich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Der derzeit bestehende Arbeitsvertrag bindet Sie grundsätzlich genauso wie der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag gebunden wird und zwar mit dem Inhalt, wie er zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vereinbart worden ist.
Möchte eine Partei diesen Arbeitsvertrag ändern, so ist das Einverständnis beider Parteien notwendig. Dies bedeutet, dass eine einseitige Änderung des Vertrages nicht möglich ist.
Um einen Arbeitsvertrag sodann gemeinsam zu ändern, gibt es mehrere Möglichkeiten. Man kann einen kompletten neuen Arbeitsvertrag schließen, der die Änderung beinhaltet. Dabei sollte man allerdings gerade als Arbeitnehmer genau aufpassen, dass einem hieraus keine Nachteile, wie zum Beispiel die bisherige Betriebszugehörigkeit, erwachsen. Eine kürzere Alternative wäre eine Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrages, indem man einen Zusatz zum Arbeitsvertrag vereinbart, der den bestehenden Arbeitsvertrag ändert.
Wollen Sie also die Arbeitszeit verringern, muss der Arbeitgeber hiermit grundsätzlich einverstanden sein und diesem im Rahmen der oben genannten Möglichkeiten zustimmen. Ansonsten bleibt Ihnen nur, den bestehenden Arbeitsvertrag zu kündigen, wobei dann selbstverständlich der gesamte Arbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis hinfällig wäre. Der Arbeitgeber ist auch dann nach der Kündigung nicht gezwungen mit Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen.
Hinsichtlich des Urlaubs ist dies sodann ebenfalls Vereinbarungssache. Sofern der Arbeitgeber dann meint, bei der Verringerung der Arbeitszeit um einen Tag hier weniger Urlaub zu geben, so müsste dies besprochen werden. Grundsätzlich kann aber der Urlaubsanspruch auch für weniger als eine Fünftagewoche in Höhe von 30 Urlaubstagen bestehen bleiben. Allerdings würde sich dann gegebenenfalls eine Veränderung hinsichtlich der tatsächlichen Anzahl ergeben. Man berechnet diese dann folgendermaßen:
Tatsächliche Anzahl der Urlaubstage (30) x 4 (Pflichtarbeitstage pro Woche) / 5 ( Anzahl der nach dem Arbeitsvertrag zu leistenden Arbeitstage) = Anzahl der zu leistenden Urlaubstage: 24
Sie können selbstverständlich auch im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die 30 Urlaubstage für die 4-Tagewoche gewährt werden. Es ist allerdings fraglich, ob sich der Arbeitgeber hierauf einlässt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zunächst hilfreich beantworten konnte und stehe Ihnen selbstverständlich bei weiterem Nachfrage bedarf gerne zur Verfügung.
Konnte ich ihre Fragen hilfreich beantwortet, freue ich mich über ihre positive Bewertung.
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