Geschenke Mitarbeiter
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Tochter wird ab 01.07.2019 in meiner Firma arbeiten.
Welche Möglichkeiten habe ich, (außer die üblichen steuerfreien Zuschüsse/Gutscheine) ich denke an einen Zuschuss zu Ihrer Miete oder ähnliches?
Sie wird demnächst von Reutlingen in meine Nähe ziehen.
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen vorab.
Mit freundlichen Grüßen
C. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Prof. Achim Nettelmann
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihre Tochter ab 1.7.2019 in Ihrem Betrieb arbeitet, schließen Sie mit ihr einen Arbeitsvertrag ab, in dem Sie die Einzelheiten festlegen: Arbeitszeit, Aufgaben, monatliches Gehalt, Kündigungsregelung. Verwenden Sie dazu gegebenenfalls ein im Handel erhältliches Musterformular. Sie müssen sie dann bei der gesetzlichen Krankenkasse anmelden und monatliche Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) sowie einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. In der monatlichen Vergütungsabrechnung werden die einzuhaltenden und abführenden Beträge von der vereinbarten Bruttovergütung ausgewiesen.
Ich hoffe, dass ich damit Ihre Frage beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann
Sie sind Arbeitgeber und haben eine Frage zu einem Arbeitsvertrag?
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Warum begründen Sie nicht ein "normales" Anstellungsverhältnis mit Ihrer Tochter, wenn Ihre Tochter in Ihrer Firma arbeitet?
Prof.Nettelmann
Ich habe bereits einen Arbeitsvertrag mit meiner Tochter abgeschlossen, also ein "normales"Anstellungsverhältnis. Ich weiß auch, welche Beiträge ich monatlich abführen muss.
Das war auch nicht meine Frage. Die Frage war, welche Zuschüsse ich ihr zum Gehalt, bestenfalls steuerfrei geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. B.
leider ging aus Ihrer Fragestellung Ihr Anliegen nicht ķklar genug hervor.
Aufgrund Ihrer Klarstellung teile ich ergänzend mit:
1. Die wichtigste allgemeine Regelung betrifft die Freistellung von Sachleistungen des Arbeitgebers bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 44 €.
Dies umfasst Sachgeschenke und andere Sachleistungen.
Auch die sog. Gutscheinregelung gehört dazu.
2. Ferner zu nennen ist die Überlassung dienstliche Dstenverarbeitungsgerätw nebst Zubehör sowie dienstliche Telekommunikationsgeräte für private Zwecke.
3.Auch zu nennen ist die sog.Rabattregelung für betriebliche Erzeugnisse an Arbeitnehmer gem. Paragraph 8 Abs. 3 ESTG.
Weitere im Einzelfall in Betracht kommende Befreiungen können hier nicht aufgezählt werden, kommen aber für Ihren Fall auf Grund des geschilderten Sachverhaltes nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Prof.Nettelmann
leider haben Sie keine Bewertung meiner Bearbeitung vorgenommen. Konnte ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen?
Prof. Nettelmann