Wohnraumkündigung
Fragestellung
Es wurde mir außerordentlich fristlos gekündigt nach § 543 Abs 1, kABs.3 i.V.m.§569 Abs. 2 BGB.
Es sind konstruierte Anschuldigungen, die sich schon über 2 Jahre hinziehen. Ich habe deshalb schon Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt wegen Verleumdung.
Gleichzeitig wurde eine ordentliche Kündigung ausgsprochen, gemäß §573 Abs.1, Abs 2 Nr. 1 BGB. Was raten Sie mir???
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Fragesteller,
drei Fragen zunächst vorab:
1.) Könnten SIe mir zunächst einmal das Kündigungsschreiben des Vermieters hier über die Plattform hochladen oder mir als Fax zusenden.
Nach dessen Durchsicht kann ich Ihnen noch genauer antworten.
2.) Hat es auch von Seiten des Vermieters Anzeigen gegen SIe gegeben ? Welcher Art sind die "konstruierten Anschuldigungen" ?
3.) Inwiefern halten Sie den Vorwurf, Sie hätten die mietvertraglichen Pflichten verletzt, für nachvollziehbar und begründbar ?
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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mangels Beantwortung meiner Fragen zum Sachverhalt, antworte ich Ihnen nunmehr aufgrund Ihrer Darstellung:
1.) "Gleichzeitig wurde eine ordentliche Kündigung ausgsprochen, gemäß §573 Abs.1, Abs 2 Nr. 1 BGB. Was raten Sie mir?"
Sie sollten zunächst prüfen, ob die Kündigung formal wie auch rechtlich Bestand haben wird.
Formal gilt: Die Kündigung muss in schriftlicher Form übermittelt und begründet werden( also z.B. nicht per Fax, Email oder mündlich). Außerdem muss der Vermieter bestimmte Kündigungsfristen einhalten, die sich nach der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses richten.
Eine fristlose Kündigung ist dabei grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Situation entweder unzumutbar ist oder bereits Abmahnungen gegen Sie ergangen sind.
Damit die Kündigung überhaupt rechtlich Bestand hat, braucht der Vermieter einen Kündigungsgrund, der rechtlich anerkannt ist, ansonsten ist die Kündigung bereits unzulässig. Ein Wohnraum-Mietverhältnis kann seitens des Vermieters nur dann gekündigt werden, wenn dieser ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Kündigung hat.
Nach Ihrer Schilderung beruft sich der Vermieter zum einen auf § 569 Abs. 2 BGB. Hierzu gilt Folgendes:
Hausfrieden ist nach hM das "Erfordernis gegenseitiger Rücksichtnahme", welche das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst möglich macht. Jede Vertragspartei muss sich dabei so verhalten, dass die andere nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies nach den konkreten Umständen unvermeidlich ist.
Eine Störung ist dann nachhaltig, wenn sie zu einem Dauerzustand wird. Im Einzelfall reicht es aber auch aus, dass sie häufiger vorkommt. Einzelne Störungen oder solche, die nur ganz vereinzelt auftreten, genügen für eine Kündigung grds nicht.
Nach Ihrer Schilderung beruft sich der Vermieter zum anderen auf § 573 Abs.1, Abs 2 Nr. 1 BGB. Hierzu gilt Folgendes:
Die Verletzungshandlung muss über das zu duldende Verhalten hinausgehen, aber nicht das Maß der Pflichtverletzung erreichen, das zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, sind deren Voraussetzungen (§ 543) aber erfüllt, kann auch – hilfsweise wie hier – eine fristgemäße ordentliche Kündigung erklärt werden.
Fazit ist also:
Sollte nach dem Vorgenannten die Kündigungsgründe des Vermieters gerichtsverwertbar (z.B. Zeugen, Urkunden, etc.) beweisbar sein, so besteht die Gefahr für Sie, den nachfolgenden Räumungsprozess zu verlieren. Sie sollten sich dann zur Kostenvermeidung besser eine neue Wohnung suchen.
Lässt sich dagegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung anzweifeln, so können Sie Widerspruch einlegen. Erforderlich ist ein schriftlicher Widerspruch, verbunden mit dem Verlangen, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Der Vermieter muss dann beim zuständigen Amtsgericht auf Räumung der Wohnung klagen. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigungen rechtens sind.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -