Widerspruch bei Ablehnung von Mehrwertsteuerbefreiung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bretzel, ich versuche es so kurz wie möglich zu machen:
Wir sind ein Unternehmen, dass Seminare und Weiterbildungen im,weit gefasst, gesundheitlichen Präventionsbereich anbietet.
Unsere Seminare sind bisher MwSt-befreit. Wir haben im Dez. 16 einen Antrag auf Mehrwertsteuerbefreiung für ein QIGong Seminar gestellt, das im April auch statt fand. Nun hat unsere Mitarbeiterin eine Rückmeldung vom Sachbearbeiter übersehen, und die Frist zum Nachreichen von Unterlagen übersehen. Dann kam die Ablehnung, mit der Hauptbegründung, dass diese Art von Seminaren generell NICHT befreit sind.
Ich habe erstmal Widerspruch eingelegt und recherchiert. Dies ergab, dass ich einen anderen Anbieter gefunden haben (VHS Frankfurt), der exakt das gleiche Seminar (wir haben inhaltlich etwas abgeschaut), ohne MwSt. anbietet. Wir sind sogar so weit gegangen, dass wir uns bei diesem Seminar angemeldet haben, um die Rechnungsstellung anzuschauen. Auf Nachfragen heute morgen wurde uns per mail nochmals gesagt, dass Sie keinen MwSt. berechnen.
Meine Frage an Sie: Wie gehen wir weiter vor? Wie wird die nichtgewahrung der Frist beurteilt? ist es generell ein Formfehler? Können Sie das Klageschreiben schreiben? Ich werde zeitgleich zu dieser Anfrage Klage gegen den Bescheid einreichen (Habe bisher nur Widerspruch).
Anbei finden Sie das Ablehnungsschreiben.
Danke für Ihre Unterstützung
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Zunächst zum Formalen: Wenn Sie gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen wollen, müssen Sie unbedingt sofort Klage erheben. Ein Widerspruchsverfahren gibt es nicht, siehe Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. Da die Klagfrist 1 Monat beträgt und der Bescheid vom 12. Mai datiert, müssten Sie sich auch beeilen. Die Klage kann auch zunächst fristwahrend ohne Begründung erfolgen.
Alternativ könnten Sie die Sache auch auf sich beruhen lassen und einen neuen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG stellen.
Beides kommt aber m. E. nur in Betracht, wenn Sie darlegen können, dass Ihr Seminar tatsächlich "auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß" vorbereitet, wie es im UStG an der o. g. Stelle heißt. Ich halte die Entscheidung der Behörde nämlich grundsätzlich für richtig, wenn die im Bescheid geschilderten Tatsachen so zutreffen. Die rechtliche Würdigung der Behörde entspricht den Vorgaben im Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums und der Entscheidungspraxis des BFH. Ist der Charakter des von Ihnen geplanten Seminars im Bescheid richtig wiedergegeben, halte ich Rechtsmittel für aussichtslos, auch ein neuer Antrag hätte dann keine Aussicht auf Erfolg.
Wenn Ihr einziges Argument für eine USt-Befreiung das gleichlautende Angebot der VHS Frankfurt ist, wird das nicht weiterhelfen. Denn Volkshochschulen sind steuerlich insoweit privilegiert, als alle von ihnen angebotenen Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von der USt befreit sind (§ 4 Nr. 22 a) UStG). Mit anderen Worten: beim Seminar der VHS kommt es nicht darauf an, ob es auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet, entscheidend ist vielmehr alleine der "belehrende" Charakter der Veranstaltung.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Einschätzung geben zu können. Für Rückfragen nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion dieser Plattform.
Mit freundlichem Gruß
Florian Bretzel
Rechtsanwalt
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