vorerst befristete Aufenthaltserlaubnis einholen
Fragestellung
Hallo Frau Hansen,
Mein Name ist G. S.. Ich bin 57 Jahre alt und selbständiger Musiker mit einem Minijob (450€) und monatl. Mieteinkünften von ca. 1100€, die ich über mein schuldenfreies Eigenheim erhalte.
Im Moment hält sich Frau Marisol Garcia Tovar (50J.) aus Venezuela noch bis zum 17. Dezember 2017 als Touristin bei mir auf. Ich war seit 2014 bereits 4 Mal in Venezuela - Frau Garcia Tovar ist zum 2. Mal hier in Deutschland. Wir kennen uns nun lange und gründlich, sodaß ernsthafte Heiratsabsichten bestehen.
Frau Garcia Tovar ist Sängerin und wir haben gemeinsam ein musikalisches Kulturprojekt installiert, das wir im Moment erfolgreich mit bis zu 4 - 5 Auftritten pro Woche testen und weiter ausarbeiten wollen, weil es für uns ein zusätzlicher notwendiger existenzieller Beitrag bedeutet.
Wir haben in den Monaten Juli bis August versucht über die Deutsche Botschaft in Caracas ein Visum für das gemeinsame Kultur- Projekt mit einer Aufenthaltsdauer von 8 Monaten zu erhalten. Hierzu hatte ich für Frau Garcia Tovar eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Deutsche Botschaft hatte Frau Garcia aber im Vorfeld des Visumantrages erklärt, daß es nicht möglich ist ein Visum für dieses Kulturprojekt zu erhalten.
Deshalb erhoffen wir über eine Heirat und mit der entsprechenden Sprachqualifikation (A1) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für sie zu erhalten.
Da Venezuela seine Auslandschulden nicht mehr zurückzahlen kann - sich politisch isoliert - quasi jetzt bereits eine Diktatur ist und wirtschaftlich völlig am Ende und kurz vor einem Bürgerkrieg und dem finanziellen Bankrott steht, muß Frau Garcia Tovar bei einer Rückkehr nach Venezuela befürchten, daß sie Schaden an Leib und Leben nimmt und sie das Land nicht mehr verlassen kann. Dies ist absehbar und wird in den nächsten Monaten oder bereits Wochen der Fall sein.
Frage: Mit welchen Konsequenzen muß ich sowie Frau Garcia Tovar rechnen, wenn sie ihre Rückreise nach Venezuela am 18.12.2017 nicht wie geplant antritt - die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen als Touristin für einige Wochen überschreitet und z.Bspl. danach oder sofort einen Asylantrag bei der Ausländerbehörde stellt?
Kann und wird die Ausländerbehörde Frau Garcia Tovar unter diesen Bedingungen nach Venezuela abschieben auch wenn eine Heiratsurkunde von uns vorliegt? Die sprachliche Qualifikation (A1) aber erst schätzungsweise in ca. 1 Jahr gegeben ist?
Welche Schritte oder Abläufe sind notwendig um für Frau Garcia Tovar soviel Zeit als möglich zu gewinnen, um den Zusammenbruch Venezuelas hierzulande abwarten zu können?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Ariane Hansen
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Frau Tovar einen Asylantrag stellen würde, hätte dies keine negativen Konsequenzen, da sie das Recht hat, einen Asylantrag zu stellen.
Sie hätten dann Zeit, solange über den Asylantrag nicht entschieden wurde, zu heiraten.
Eine Abschiebung ist während des laufenden Asylverfahrens nicht möglich, auch dann nicht, wenn Frau Tovar einen Pass vorlegt, was für die Eheschließung ja notwendig wäre.
Die Asylantragstellung hätte auch den Vorteil, dass sie die Zeit nutzen könnte, in Deutschland den A1 Test zu absolvieren.
Würde Frau Tovar die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschreiten, würde sie sich illegal in Deutschland aufhalten. Dies kann ich daher nicht empfehlen.
Da die Sache komplex ist, würde ich Ihnen empfehlen, einen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit zu kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Gerne können Sie sich auch an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
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