Unterschlagenes Preis geld
Fragestellung
Hallo
ich habe eine Frage. Ich habe Anfang des Jahres einen Film mit einer Kommilitonin produziert. Nun haben wir eine Auszeichnung für besten Schnitt bekommen ( Der Preis ging an namentlich an mich und Sie). Jedoch will sie das Geld nicht mit mir teilen bzw. keine Abrechnung der Unkosten mit mit machen.
zudem haben wir einen Vertrag mit unseren Schauspielern, indem wir Preisgelder erst zur Deckung der Unkosten und anschliessend für ihre Gage verwenden.
Kann ich sie wegen Unterschlagung anzeigen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die relavanten Verträge nicht möglich ist.
Es kommt zunächst darauf an, welche vertraglicihen Vereinbarungen Sie hinsichtlich der gemeinsamen Produktion getroffen haben. Wenn insbesondere Verträge bestehen, dass zunächst ide Unkosten gedeckt werden, dann darf sie natürlich nicht zunächst eigene Gagen auszahlen. Dies könnte unter Umständen, Sie schildern nur wenige Tatsachen, eine Veruntreuung der Gelder darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden kann.
Gesetzlich wären Sie grundsätzlich beide Urheber des Werkes und daher zu gleichen Teilen berechtigt.
Eine Anzeige können Sie natürlich jederzeit stellen, die Beamten werden entscheiden, ob Ermittlungen eingeleitet werden oder nicht. Jedoch wird Ihnen selbst eine Anzeige nichts bringen. Ihre Forderungen können Sie nur auf zivilrechtlichem Wege einfordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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was bedeutet auf dem Zivilrechtlichen weg ?
gerne beantworte ich die Nachfrage:
Zivilrechtlicher Wege bedeutet, die Forderung vor einem Amts- oder Landgericht in Form einer Zahlungsklage auf Grundlage des bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden muss.
Sollten Sie den Vertrag zuschicken, haben Sie aber Verständnis dafür, dass der gebotene Preis für eine komplette Vertragsprüfung nicht ausreichend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
so wie Sie schildern, sind die Erfolgsaussichten aller Voraussicht nach nicht schlecht. Wie gesagt müsste für eine abschließende Prüfung der Vertrag eingesehen werden. Ich kann Ihnen gerne anbieten, das für Sie zu übernehmen und Sie hier außergerichtlich zu vertreten. Welchen Umfang hat der Vertrag? Schicken Sie mit den Vertrag direkt an meine Emailadresse info@rechtsanwalt-pialrski.de zu, dann schaue ich, ob wir Ihre Ansprüche mit Erfolgsaussicht durchsetzen können. Die Erstberatung hier wird dann angerechnet.
Gruß