unterhaltsrecht , famielienrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto ,
ich bin verheiratet und habe 4 Kinder. Eine gute Freundin aus Afrika ist hier Asylbewerber .Sie hatte eine Liebesbeziehung mit einem Nordafrikaner auch Asylbewerber aber der ist unbekannt verzogen . Einige Wochen nach der Trennung stellte sie fest das sie schwanger ist .
Meine Frage lautet ob es eine Möglichkeit gibt das ich dem Kind meinen Nahmen gebe ohne Unterhaltspflichtig gemacht zu werden .
Mit freundlichen Grüßen Jürgen Krieger
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe inzwischen die Frage geprüft, ob Sie dem zukünftigen Kind Ihrer Freundin Ihren Namen geben können, ohne jedoch unterhaltspflichtig zu werden.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass dies nach geltendem Recht nicht möglich ist.
Grundsätzlich richtet sich das Namensrecht des Kindes, wenn es in Deutschland geboren wird und lebt, nach dem BGB.
Da Ihre Freundin mit dem Kindesvater nicht verheiratet ist, und dieser auch kein gemeinsames Sorgerecht besitzt, richtet sich der Name des Kindes nach § 1617 a BGB:
„Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.“
Damit trägt das Kind automatisch den Namen der Mutter.
Eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz, die in Ausnahmefällen möglich wäre, scheitert daran, dass dieses Gesetz sich nur auf deutsche Staatsangehörige bezieht, eine Voraussetzung, die bei dem Kind nicht gegeben ist.
Sie haben nur dann die Möglichkeit, dem Kind Ihren Namen zu geben, wenn Sie das Kind adoptieren, was allerdings Unterhaltspflichten auslöst, von Ihnen daher also nicht gewünscht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich prüfe die Rechtslage bzgl. der möglichen Namensgebung und melde mich im Laufe des Tages hier mit dem Ergebnis.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt