Unterhalt Kind
Fragestellung
Hallo
Meine Tochter ist 22 Jahre alt , befindet sich in ersten Ausbildungsjahr . Seit juni lebt in eigene Wohnung mit Freund . Der Freund von ihr arbeitet und verdiend dabei nicht wenig , nehme ich an . Meine Tochter bekommt 570 Euro netto . Ihr Anwalt hat ausgerechnet , dass ich noch 174 Euro Unterhalt bezahlen muss . Sie hat 348 Euro Fahrgeld jeden Monat zu tragen . Finde ich übetrieben ! Sie fährt viel , aber so viel auch nicht . Bis zu ausbildungsort fährt sie etwa 21 km . Und dann noch zu Schule 2 mal in der Woche 8 km . Meine Frage : Wie viele soll ich wirklich Unterhalt zahlen , wenn überhaupt .
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst wäre zu ermitteln, wie hoch der Bedarf des Kindes wäre. Dabei gehen die Oberlandesgerichte im Einklang mit der so genannten Düsseldorfer Tabelle davon aus, dass für ein volljähriges Kind ein Bedarf von etwa 670,00 € besteht, wenn es nicht mehr bei den Eltern wohnt.
Sodann müssen sie sich verwirklichen, dass für ein Kind, das volljährig ist und nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Die Höhe der jeweiligen Barunterhaltspflicht bemisst sich sodann nach den Einkommensverhältnissen der Elternteile. Verdienen beide Eltern etwa gleich viel, müssen auch beide Eltern etwa gleich Unterhalt zahlen
Dies hat selbstverständlich dann auch Auswirkungen auf den von Ihnen zu zahlenden Unterhalt teil.
Das Nettoeinkommen des Kindes, hier in Höhe von 570,00 € ist voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Hinzu kommt das Kindergeld in Höhe von 184,0 €, so dass ein Einkommen des Kindes nach ihren Angaben in Höhe von 754,00 € vorliegt. Damit liegt eine Überzahlung des Unterhaltes Höhe von 84,00 € vor.
Nun zu den Fahrtkosten. Von dem Einkommen können grundsätzlich auch Werbungskosten, hier Fahrtkosten abgesetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind ein eigenes Fahrzeug, Pkw, nutzt, wobei die Gerichte hier zwischen 0,25 und 0,3 € je Kilometer anrechnen. Dabei muss selbstverständlich auch berücksichtigt werden, dass dem Kind Urlaub zusteht und wie oft es in der Woche tatsächlich die Fahrtstrecke zurückgelegt.
Nach ihren Angaben wären dies zunächst he Woche dreimal 21 km sowie zweimal 8 km. Zusammen kommt man auf eine wöchentliche Belastung für die Fahrten in Höhe von 158 km. Bei einer Berücksichtigung von 0,3 € sowie von 4,3 Wochen je Monat würde sich ein ungefährer Bedarf an Fahrtkosten in Höhe von 204,00 € ergeben. Etwas anderes würde sich dann ergeben, dies bitte ich gegebenenfalls noch zu ergänzen, wenn zusätzlich zur Fahrt zum Ausbildungsort zweimal in der Woche die Schule besucht wird , also fünfmal die Strecke zum Ausbildungsort zurückgelegt wird und zweimal zur Schule. Dann würden sich entsprechend die Fahrtkosten erhöhen.
Grundsätzlich sind diese auch abzugsfähig. Wobei man sodann noch auf einen Bedarf in Höhe von 120,00 € käme. Hiervon wären wiederum 90,00 € abzuziehen, die bereits in den 670,00 € als Freibetrag für die Ausbildungskosten beinhaltet sind, also bliebe ein Anspruch von 30,00 €.
Der Bedarf könnte sodann aufgeteilt werden, je nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Hier haben sie zunächst keine Angaben über die jeweiligen Einkommensverhältnisse Ihrerseits und die Kindesmutter gemacht. Hier wäre jedoch eine anteilige Aufteilung des Unterhaltsbetrages möglich, es sei denn, die Mutter erzielt überhaupt kein Einkommen.
Grundsätzlich kann der Unterhaltsbedarf sinken, wenn Ersparnisse aus einer gemeinsamen Haushaltsführung bestehen. Allerdings ist dieses zunächst relativ schwer nachzuberechnen und nachzuweisen. Zum anderen besteht keine Unterhaltspflicht des Lebensgefährten, sondern lediglich, wenn es sich hier um einen Ehegatten des Kindes handeln würde (§ 1608 BGB).
Da dies allerdings nicht der Fall ist, gehe ich davon aus, dass die Einkünfte des Lebensgefährten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterhaltsmindernd einfließen würden.
Sollte die Kindesmutter über ausreichendes Einkommen verfügen und der Unterhaltsanspruch nur Ihnen gegenüber geltend gemacht werden, können Sie die Differenz von der Kindesmutter ersetzt verlangen.
Kurz vor der Beantwortung habe ich gesehen, dass Sie das Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts beigefügt haben. Dieses habe ich mir durchgelesen.
Sollten die Fahrten des Kindes so korrekt sein, hinsichtlich der Kilometerzahlen sowie der Anzahl der Tage, an dem die Einrichtungen besucht werden, so ist die Berechnung des Kollegen korrekt. Der Unterhaltsanspruch würde in dieser Höhe bestehen.
Konnte ich ihnen zunächst hilfreich antworten? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
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