Uneherlisches Kind in einer Ehe mit Kind
Fragestellung
Guten Abend Herr Christian Joachim,
Bin glücklich Verheiratet und habe eine Tochter. Habe ein Uneheliches Kind mit dem ich auch Kontakt habe und Unterhalt zahle bis jetzt habe ich beschränkten Kontakt zu ihm das heißt ich habe ihn noch nicht in meine Familie integriert da ich Existenzängste habe und natürlich meine Ehe nicht verlieren will und diese Ehe mir sehr wichtig ist und mir alles bedeutet, und da meine Ehe zur Zeit eine sehr Schwere Phase mit macht dazu kommt noch das meine kleine Tochter mitten drin ist und ich nicht möchte das sie davon ein Schaden trägt. Die Mutter des Unehelichem Kind will mich Zwingen mein Umgangsrecht zu festigen das heisst ich soll ihn jede zwei Wochen über das Wochenende zu mir nehmen in meine Familie. Meine Frau brauch Zeit dafür und sieht den kleinen als Bedrohung ist auch verständlich da es erst 6 Wochen her ist seid dem sie davon weis. Meine Frage ist kann ich gezwungen werden ihn zum mir zu nehmen obwohl ich nicht mal das Sorgerecht habe und ich von Anfang an dagegen war das sie in zur Welt bringt.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
In der Tat ist im Gesetz eine Umgangspflicht, genauso wie ein Umgangsrecht festgelegt. Dies ergibt sich aus § 1684 BGB. Damit ist auch der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht auffällt, grundsätzlich zum Umgang mit dem Kind verpflichtet.
Allerdings gibt es hierfür entsprechende Einschränkungen, so kann der Umgang grundsätzlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Siehe hierzu die interessante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, - 1 BvR 1620/04 -. Die Entscheidung finden Sie hier:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/04/rs20080401_1bvr162004.html;jsessionid=97E19D5FCD6CD040B5164B85FAAD7157.2_cid393
Auf der anderen Seite besteht bei Ihnen ein Sonderfall, nämlich dass Sie ein anderes Kind haben, das ebenfalls einen entsprechenden Schutz hinsichtlich seines Kindeswohls bedarf und auch die Ehe und Familie in ihrer neuen Familie sind grundrechtlich geschützt. Insofern stehen sich hier mehrere Rechtsgüter gegenüber, zum einen das Wohl des Kindes aus ihrer ersten Beziehung und zum anderen das Wohl des Kindes und ihre Ehe in der zweiten Beziehung.
Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit hier auch kein Umgangsrecht bzw. ein Umgang wie in anderen Fällen, in denen der Umgangsberechtigte nicht weiter gebunden ist, durchsetzbar. Es muss hier eine besondere Umgangslösung geben, die allen Interessen gerecht wird. Dabei ist zum einen das Wohl des Kindes aus ihrer ersten Beziehung zu beachten, dass dieses durchaus ein Interesse an Ihnen als Kindesvater haben kann und zum anderen die Integrität ihrer neuen Familie.
Man müsste also Szenarien entwerfen, wie ein möglicher Umgang durchgeführt werden kann ohne dass die neue Familie und deren Zusammenleben beschädigt wird. Beispielsweise kann dies durch einen geringeren Umfang des Umgangs durchgeführt werden, wenn man zum Beispiel nur ein bis zweimal monatlich das Kind aus der ersten Beziehung sieht und auch nicht mit in die neue Familie nimmt. Ist die neue Familie allerdings damit einverstanden, dass das neue Kind hier mit integriert wird, so dürfte es unproblematisch sein, den Umgang auch in der neuen Familie durchzuführen, was allerdings eben die entsprechende Zustimmung der Familie voraussetzen dürfte. Dies sind allerdings interne Dinge, die Sie persönlich regeln müssen.
Insofern ist zusammenfassend zu sagen, dass zwar grundsätzlich eine Umgangspflicht existiert, sie allerdings grds. nicht zwangsweise angehalten werden können, diese auch umzusetzen.
Ich empfehle hier eine weitläufige Umgangsvereinbarung mit der Mutter aus der ersten Beziehung und gegebenenfalls Gespräche und Beratungen innerhalb Ihrer neuen Familie.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße
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noch eine Letzte Frage, ist im Falle wenn es zum Gerichtsprozess kommen sollte die Rechtschutzversicherung inkl. Familienrecht u. Unterhaltsrecht greifend für diese Situation in der ich mich befinde.
Viele Grüße