Überprüfung Aufhebungsvertrag Gewerberäume
Beantwortet
Fragestellung
Ich habe mit Hilfe von einer freien Vorlage einen Aufhebungsvertrag formuliert und würde Sie bitten zu prüfen, ob ich nicht irgendwelche Fallstricke zu meinem Nachteil eingebaut habe. Oder ob rechtlich etwas fraglich ist. Es ist lediglich ein 2 1/2 Seiten Word Dokument.
Wissen müssen Sie eigentlich nur noch, dass es bereits ab dem 1.4.2018 einen Nachmieter gibt. Und die Verträge dafür auch schon geschlossen sind.
Wenn Sie morgen im Laufe des Tages damit durch sind, reicht das aus.
Würde mich sehr freuen, wenn das klappt!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihr erneutes Vertrauen. Gerne bin ich Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich. Da ich morgen zeitlich etwas knapp bin, ist es mir sogar am Liebsten, Ihren Auftrag bereits heute Abend zu bearbeiten.
Die folgenden Punkte sind mir aufgefallen:
1. Ich weiß nicht, ob es Zufall ist, dass die Adressen der Gewerberäume und des Vermieters fast identisch sind, es weicht lediglich die Hausnummer ab. Falls dies aber ein Versehen sein sollte: Bitte ändern.
Im Übrigen sind die Angaben zu dem Vertrag, auf den Sie sich beziehen aber durch die genannten Mietvertragsparteien und die beiden Daten des Vertragsschlusses und der Zusatzvereinbarung durchaus hinreichend bestimmt und damit in Ordnung.
2. Da explizit auch die Ergänzungsvereinbarung genannt wird, sollte unter Punkt 1. zur Klarstellung formuliert werden: "[...] abgeschlossene Mietverhältnis, in der Form der Zusatzvereinbarung vom 08.05.1991 [...]"
Des Weiteren sollte - auch wenn dies spitzfindig klingen mag - die Formulierung dahingehend lauten: "[...] zum Ablauf des 31.03.2018 aufzuheben.", da ja zum 01.04. bereits ein neuer Vertrag besteht.
3. Unter Punkt 3. sollte ergänzt werden: "§ 545 BGB findet somit keine Anwendung."
4. Bezüglich Punkt 4. würde ich empfehlen, zu Klarstellungszwecken den tatsächlich mit dem Nachmieter vereinbarten Betrag der monatlichen Mietzahlung zu benennen. Eine wirksame Vertragsstrafenregelung kann ansonsten mangels Bestimmtheit unwirksam sein.
5. Die übrigen Vereinbarungen sind in Ordnung, insbesondere kann ich keine missverständlichen oder unvollständigen Punkte bei den noch zu erbringenden Arbeiten erkennen.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch Rechtsanwältin
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